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Datenschutzerklärung
Wir freuen uns sehr über Ihr Interesse an unserem Unternehmen. Datenschutz hat einen besonders hohen Stellenwert für die Geschäftsleitung der DTMD University. Eine Nutzung der Internetseiten der DTMD University ist grundsätzlich ohne jede Angabe personenbezogener Daten möglich. Sofern eine betroffene Person besondere Services unseres Unternehmens über unsere Internetseite in Anspruch nehmen möchte, könnte jedoch eine Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich werden. Ist die Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich und besteht für eine solche Verarbeitung keine gesetzliche Grundlage, holen wir generell eine Einwilligung der betroffenen Person ein.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten, beispielsweise des Namens, der Anschrift, E-Mail-Adresse oder Telefonnummer einer betroffenen Person, erfolgt stets im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung und in Übereinstimmung mit den für die DTMD University geltenden landesspezifischen Datenschutzbestimmungen. Mittels dieser Datenschutzerklärung möchte unser Unternehmen die Öffentlichkeit über Art, Umfang und Zweck der von uns erhobenen, genutzten und verarbeiteten personenbezogenen Daten informieren. Ferner werden betroffene Personen mittels dieser Datenschutzerklärung über die ihnen zustehenden Rechte aufgeklärt.
Die DTMD University hat als für die Verarbeitung Verantwortlicher zahlreiche technische und organisatorische Maßnahmen umgesetzt, um einen möglichst lückenlosen Schutz der über diese Internetseite verarbeiteten personenbezogenen Daten sicherzustellen. Dennoch können Internetbasierte Datenübertragungen grundsätzlich Sicherheitslücken aufweisen, sodass ein absoluter Schutz nicht gewährleistet werden kann. Aus diesem Grund steht es jeder betroffenen Person frei, personenbezogene Daten auch auf alternativen Wegen, beispielsweise telefonisch, an uns zu übermitteln.
1. Begriffsbestimmungen
Die Datenschutzerklärung der DTMD University beruht auf den Begrifflichkeiten, die durch den Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber beim Erlass der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) verwendet wurden. Unsere Datenschutzerklärung soll sowohl für die Öffentlichkeit als auch für unsere Kunden und Geschäftspartner einfach lesbar und verständlich sein. Um dies zu gewährleisten, möchten wir vorab die verwendeten Begrifflichkeiten erläutern.
Wir verwenden in dieser Datenschutzerklärung unter anderem die folgenden Begriffe:
a) personenbezogene Daten
Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.
b) betroffene Person
Betroffene Person ist jede identifizierte oder identifizierbare natürliche Person, deren personenbezogene Daten von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen verarbeitet werden.
c) Verarbeitung
Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.
d) Einschränkung der Verarbeitung
Einschränkung der Verarbeitung ist die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken.
e) Profiling
Profiling ist jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere, um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen.
f) Pseudonymisierung
Pseudonymisierung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, auf welche die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden.
g) Verantwortlicher oder für die Verarbeitung Verantwortlicher
Verantwortlicher oder für die Verarbeitung Verantwortlicher ist die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden.
h) Auftragsverarbeiter
Auftragsverarbeiter ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet.
i) Empfänger
Empfänger ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht. Behörden, die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten möglicherweise personenbezogene Daten erhalten, gelten jedoch nicht als Empfänger.
j) Dritter
Dritter ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle außer der betroffenen Person, dem Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter und den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
k) Einwilligung
Einwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.
2. Name und Anschrift des für die Verarbeitung Verantwortlichen
Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung, sonstiger in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden Datenschutzgesetze und anderer Bestimmungen mit datenschutzrechtlichem Charakter ist die:
DTMD University
Château de Wiltz
9516 Wiltz
Luxembourg
Tel.: +352 621 360 245
E-Mail: it-dienste@dtmd.eu
Website: www.dtmd.eu
3. Name und Anschrift des Datenschutzbeauftragten
Der Datenschutzbeauftragte des für die Verarbeitung Verantwortlichen ist:
Head of Projects Lucien André Reuter
DTMD University
Château de Wiltz
9516 Wiltz
Luxembourg
Tel.: +352 621 360 245
E-Mail: lucien.reuter@dtmd.eu
Website: www.dtmd.eu
Jede betroffene Person kann sich jederzeit bei allen Fragen und Anregungen zum Datenschutz direkt an unseren Datenschutzbeauftragten wenden.
4. Cookies
Die Internetseiten der DTMD University verwenden Cookies. Cookies sind Textdateien, welche über einen Internetbrowser auf einem Computersystem abgelegt und gespeichert werden.
Zahlreiche Internetseiten und Server verwenden Cookies. Viele Cookies enthalten eine sogenannte Cookie-ID. Eine Cookie-ID ist eine eindeutige Kennung des Cookies. Sie besteht aus einer Zeichenfolge, durch welche Internetseiten und Server dem konkreten Internetbrowser zugeordnet werden können, in dem das Cookie gespeichert wurde. Dies ermöglicht es den besuchten Internetseiten und Servern, den individuellen Browser der betroffenen Person von anderen Internetbrowsern, die andere Cookies enthalten, zu unterscheiden. Ein bestimmter Internetbrowser kann über die eindeutige Cookie-ID wiedererkannt und identifiziert werden.
Durch den Einsatz von Cookies kann die DTMD University den Nutzern dieser Internetseite nutzerfreundlichere Services bereitstellen, die ohne die Cookie-Setzung nicht möglich wären.
Mittels eines Cookies können die Informationen und Angebote auf unserer Internetseite im Sinne des Benutzers optimiert werden. Cookies ermöglichen uns, wie bereits erwähnt, die Benutzer unserer Internetseite wiederzuerkennen. Zweck dieser Wiedererkennung ist es, den Nutzern die Verwendung unserer Internetseite zu erleichtern. Der Benutzer einer Internetseite, die Cookies verwendet, muss beispielsweise nicht bei jedem Besuch der Internetseite erneut seine Zugangsdaten eingeben, weil dies von der Internetseite und dem auf dem Computersystem des Benutzers abgelegten Cookie übernommen wird. Ein weiteres Beispiel ist das Cookie eines Warenkorbes im Online-Shop. Der Online-Shop merkt sich die Artikel, die ein Kunde in den virtuellen Warenkorb gelegt hat, über ein Cookie.
Die betroffene Person kann die Setzung von Cookies durch unsere Internetseite jederzeit mittels einer entsprechenden Einstellung des genutzten Internetbrowsers verhindern und damit der Setzung von Cookies dauerhaft widersprechen. Ferner können bereits gesetzte Cookies jederzeit über einen Internetbrowser oder andere Softwareprogramme gelöscht werden. Dies ist in allen gängigen Internetbrowsern möglich. Deaktiviert die betroffene Person die Setzung von Cookies in dem genutzten Internetbrowser, sind unter Umständen nicht alle Funktionen unserer Internetseite vollumfänglich nutzbar.
5. Erfassung von allgemeinen Daten und Informationen
Die Internetseite der DTMD University erfasst mit jedem Aufruf der Internetseite durch eine betroffene Person oder ein automatisiertes System eine Reihe von allgemeinen Daten und Informationen. Diese allgemeinen Daten und Informationen werden in den Logfiles des Servers gespeichert. Erfasst werden können die (1) verwendeten Browsertypen und Versionen, (2) das vom zugreifenden System verwendete Betriebssystem, (3) die Internetseite, von welcher ein zugreifendes System auf unsere Internetseite gelangt (sogenannte Referrer), (4) die Unterwebseiten, welche über ein zugreifendes System auf unserer Internetseite angesteuert werden, (5) das Datum und die Uhrzeit eines Zugriffs auf die Internetseite, (6) eine Internet-Protokoll-Adresse (IP-Adresse), (7) der Internet-Service-Provider des zugreifenden Systems und (8) sonstige ähnliche Daten und Informationen, die der Gefahrenabwehr im Falle von Angriffen auf unsere informationstechnologischen Systeme dienen.
Bei der Nutzung dieser allgemeinen Daten und Informationen zieht die DTMD University keine Rückschlüsse auf die betroffene Person. Diese Informationen werden vielmehr benötigt, um (1) die Inhalte unserer Internetseite korrekt auszuliefern, (2) die Inhalte unserer Internetseite sowie die Werbung für diese zu optimieren, (3) die dauerhafte Funktionsfähigkeit unserer informationstechnologischen Systeme und der Technik unserer Internetseite zu gewährleisten sowie (4) um Strafverfolgungsbehörden im Falle eines Cyberangriffes die zur Strafverfolgung notwendigen Informationen bereitzustellen. Diese anonym erhobenen Daten und Informationen werden durch die DTMD University daher einerseits statistisch und ferner mit dem Ziel ausgewertet, den Datenschutz und die Datensicherheit in unserem Unternehmen zu erhöhen, um letztlich ein optimales Schutzniveau für die von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten sicherzustellen. Die anonymen Daten der Server-Logfiles werden getrennt von allen durch eine betroffene Person angegebenen personenbezogenen Daten gespeichert.
6. Abonnement unseres Newsletters
Auf der Internetseite der DTMD University wird den Benutzern die Möglichkeit eingeräumt, den Newsletter unseres Unternehmens zu abonnieren. Welche personenbezogenen Daten bei der Bestellung des Newsletters an den für die Verarbeitung Verantwortlichen übermittelt werden, ergibt sich aus der hierzu verwendeten Eingabemaske.
Die DTMD University informiert ihre Kunden und Geschäftspartner in regelmäßigen Abständen im Wege eines Newsletters über Angebote des Unternehmens. Der Newsletter unseres Unternehmens kann von der betroffenen Person grundsätzlich nur dann empfangen werden, wenn (1) die betroffene Person über eine gültige E-Mail-Adresse verfügt und (2) die betroffene Person sich für den Newsletterversand registriert. An die von einer betroffenen Person erstmalig für den Newsletterversand eingetragene E-Mail-Adresse wird aus rechtlichen Gründen eine Bestätigungsmail im Double-Opt-In-Verfahren versendet. Diese Bestätigungsmail dient der Überprüfung, ob der Inhaber der E-Mail-Adresse als betroffene Person den Empfang des Newsletters autorisiert hat.
Bei der Anmeldung zum Newsletter speichern wir ferner die vom Internet-Service-Provider (ISP) vergebene IP-Adresse des von der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Anmeldung verwendeten Computersystems sowie das Datum und die Uhrzeit der Anmeldung. Die Erhebung dieser Daten ist erforderlich, um den(möglichen) Missbrauch der E-Mail-Adresse einer betroffenen Person zu einem späteren Zeitpunkt nachvollziehen zu können und dient deshalb der rechtlichen Absicherung des für die Verarbeitung Verantwortlichen.
Die im Rahmen einer Anmeldung zum Newsletter erhobenen personenbezogenen Daten werden ausschließlich zum Versand unseres Newsletters verwendet. Ferner könnten Abonnenten des Newsletters per E-Mail informiert werden, sofern dies für den Betrieb des Newsletter-Dienstes oder eine diesbezügliche Registrierung erforderlich ist, wie dies im Falle von Änderungen am Newsletterangebot oder bei der Veränderung der technischen Gegebenheiten der Fall sein könnte. Es erfolgt keine Weitergabe der im Rahmen des Newsletter-Dienstes erhobenen personenbezogenen Daten an Dritte. Das Abonnement unseres Newsletters kann durch die betroffene Person jederzeit gekündigt werden. Die Einwilligung in die Speicherung personenbezogener Daten, die die betroffene Person uns für den Newsletterversand erteilt hat, kann jederzeit widerrufen werden. Zum Zwecke des Widerrufs der Einwilligung findet sich in jedem Newsletter ein entsprechender Link. Ferner besteht die Möglichkeit, sich jederzeit auch direkt auf der Internetseite des für die Verarbeitung Verantwortlichen vom Newsletterversand abzumelden oder dies dem für die Verarbeitung Verantwortlichen auf andere Weise mitzuteilen.
7. Newsletter-Tracking
Die Newsletter der DTMD University enthalten sogenannte Zählpixel. Ein Zählpixel ist eine Miniaturgrafik, die in solche E-Mails eingebettet wird, welche im HTML-Format versendet werden, um eine Logdatei-Aufzeichnung und eine Logdatei-Analyse zu ermöglichen. Dadurch kann eine statistische Auswertung des Erfolges oder Misserfolges von Online-Marketing-Kampagnen durchgeführt werden. Anhand des eingebetteten Zählpixels kann die DTMD University erkennen, ob und wann eine E-Mail von einer betroffenen Person geöffnet wurde und welche in der E-Mail befindlichen Links von der betroffenen Person aufgerufen wurden.
Solche über die in den Newslettern enthaltenen Zählpixel erhobenen personenbezogenen Daten, werden von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen gespeichert und ausgewertet, um den Newsletterversand zu optimieren und den Inhalt zukünftiger Newsletter noch besser den Interessen der betroffenen Person anzupassen. Diese personenbezogenen Daten werden nicht an Dritte weitergegeben. Betroffene Personen sind jederzeit berechtigt, die diesbezügliche gesonderte, über das Double-Opt-In-Verfahren abgegebene Einwilligungserklärung zu widerrufen. Nach einem Widerruf werden diese personenbezogenen Daten von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen gelöscht. Eine Abmeldung vom Erhalt des Newsletters deutet die DTMD University automatisch als Widerruf.
8. Kontaktmöglichkeit über die Internetseite
Die Internetseite der DTMD University enthält aufgrund von gesetzlichen Vorschriften Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme zu unserem Unternehmen sowie eine unmittelbare Kommunikation mit uns ermöglichen, was ebenfalls eine allgemeine Adresse der sogenannten elektronischen Post (E-Mail-Adresse) umfasst. Sofern eine betroffene Person per E-Mail oder über ein Kontaktformular den Kontakt mit dem für die Verarbeitung Verantwortlichen aufnimmt, werden die von der betroffenen Person übermittelten personenbezogenen Daten automatisch gespeichert. Solche auf freiwilliger Basis von einer betroffenen Person an den für die Verarbeitung Verantwortlichen übermittelten personenbezogenen Daten werden für Zwecke der Bearbeitung oder der Kontaktaufnahme zur betroffenen Person gespeichert. Es erfolgt keine Weitergabe dieser personenbezogenen Daten an Dritte.
9. Routinemäßige Löschung und Sperrung von personenbezogenen Daten
Der für die Verarbeitung Verantwortliche verarbeitet und speichert personenbezogene Daten der betroffenen Person nur für den Zeitraum, der zur Erreichung des Speicherungszwecks erforderlich ist oder sofern dies durch den Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber oder einen anderen Gesetzgeber in Gesetzen oder Vorschriften, welchen der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt, vorgesehen wurde.
Entfällt der Speicherungszweck oder läuft eine vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber oder einem anderen zuständigen Gesetzgeber vorgeschriebene Speicherfrist ab, werden die personenbezogenen Daten routinemäßig und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften gesperrt oder gelöscht.
10. Rechte der betroffenen Person
a) Recht auf Bestätigung
Jede betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber eingeräumte Recht, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Möchte eine betroffene Person dieses Bestätigungsrecht in Anspruch nehmen, kann sie sich hierzu jederzeit an einen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden.
b) Recht auf Auskunft
Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, jederzeit von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen unentgeltliche Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten personenbezogenen Daten und eine Kopie dieser Auskunft zu erhalten. Ferner hat der Europäische Richtlinien- und Verordnungsgeber der betroffenen Person Auskunft über folgende Informationen zugestanden:
die Verarbeitungszwecke
die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden
die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen
falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer
das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung
das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde
wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden: Alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten
das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Abs.1 und 4 DS-GVO und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person
Ferner steht der betroffenen Person ein Auskunftsrecht darüber zu, ob personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt wurden. Sofern dies der Fall ist, so steht der betroffenen Person im Übrigen das Recht zu, Auskunft über die geeigneten Garantien im Zusammenhang mit der Übermittlung zu erhalten.
Möchte eine betroffene Person dieses Auskunftsrecht in Anspruch nehmen, kann sie sich hierzu jederzeit an einen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden.
c) Recht auf Berichtigung
Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, die unverzügliche Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Ferner steht der betroffenen Person das Recht zu, unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten — auch mittels einer ergänzenden Erklärung — zu verlangen.
Möchte eine betroffene Person dieses Berichtigungsrecht in Anspruch nehmen, kann sie sich hierzu jederzeit an einen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden.
d) Recht auf Löschung (Recht auf Vergessen werden)
Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass die sie betreffenden personenbezogenen Daten unverzüglich gelöscht werden, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft und soweit die Verarbeitung nicht erforderlich ist:
Die personenbezogenen Daten wurden für solche Zwecke erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet, für welche sie nicht mehr notwendig sind.
Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a DS-GVO oder Art. 9 Abs. 2 Buchstabe a DS-GVO stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.
Die betroffene Person legt gemäß Art. 21 Abs. 1 DS-GVO Widerspruch gegen die Verarbeitung ein, und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Art. 21 Abs. 2 DS-GVO Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.
Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.
Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Art. 8 Abs. 1 DS-GVO erhoben.
Sofern einer der oben genannten Gründe zutrifft und eine betroffene Person die Löschung von personenbezogenen Daten, die bei der DTMD University gespeichert sind, veranlassen möchte, kann sie sich hierzu jederzeit an einen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden. Der Mitarbeiter der DTMD University wird veranlassen, dass dem Löschverlangen unverzüglich nachgekommen wird.
Wurden die personenbezogenen Daten von der DTMD University öffentlich gemacht und ist unser Unternehmen als Verantwortlicher gemäß Art. 17 Abs. 1 DS-GVO zur Löschung der personenbezogenen Daten verpflichtet, so trifft die DTMD University unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, um andere für die Datenverarbeitung Verantwortliche, welche die veröffentlichten personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber in Kenntnis zu setzen, dass die betroffene Person von diesen anderen für die Datenverarbeitung Verantwortlichen die Löschung sämtlicher Links zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt hat, soweit die Verarbeitung nicht erforderlich ist. Der Mitarbeiter der DTMD University wird im Einzelfall das Notwendige veranlassen.
e) Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, von dem Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
Die Richtigkeit der personenbezogenen Daten wird von der betroffenen Person bestritten, und zwar für eine Dauer, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen.
Die Verarbeitung ist unrechtmäßig, die betroffene Person lehnt die Löschung der personenbezogenen Daten ab und verlangt stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten.
Der Verantwortliche benötigt die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger, die betroffene Person benötigt sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
Die betroffene Person hat Widerspruch gegen die Verarbeitung gem. Art. 21 Abs. 1 DS-GVO eingelegt und es steht noch nicht fest, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen.
Sofern eine der oben genannten Voraussetzungen gegeben ist und eine betroffene Person die Einschränkung von personenbezogenen Daten, die bei der DTMD University gespeichert sind, verlangen möchte, kann sie sich hierzu jederzeit an einen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden. Der Mitarbeiter der DTMD University wird die Einschränkung der Verarbeitung veranlassen.
f) Recht auf Datenübertragbarkeit
Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, welche durch die betroffene Person einem Verantwortlichen bereitgestellt wurden, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten. Sie hat außerdem das Recht, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch den Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten bereitgestellt wurden, zu übermitteln, sofern die Verarbeitung auf der Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a DS-GVO oder Art. 9 Abs. 2 Buchstabe a DS-GVO oder auf einem Vertrag gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b DS-GVO beruht und die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt, sofern die Verarbeitung nicht für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, welche dem Verantwortlichen übertragen wurde.
Ferner hat die betroffene Person bei der Ausübung ihres Rechts auf Datenübertragbarkeit gemäß Art. 20 Abs. 1 DS-GVO das Recht, zu erwirken, dass die personenbezogenen Daten direkt von einem Verantwortlichen an einen anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist und sofern hiervon nicht die Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigt werden.
Zur Geltendmachung des Rechts auf Datenübertragbarkeit kann sich die betroffene Person jederzeit an einen Mitarbeiter der DTMD University wenden.
g) Recht auf Widerspruch
Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Buchstaben e oder f DS-GVO erfolgt, Widerspruch einzulegen. Dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling.
Die DTMD University verarbeitet die personenbezogenen Daten im Falle des Widerspruchs nicht mehr, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die den Interessen, Rechten und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
Verarbeitet die DTMD University personenbezogene Daten, um Direktwerbung zu betreiben, so hat die betroffene Person das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zum Zwecke derartiger Werbung einzulegen. Dies gilt auch für das Profiling, soweit es mit solcher Direktwerbung in Verbindung steht. Widerspricht die betroffene Person gegenüber der DTMD University der Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung, so wird die DTMD University die personenbezogenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeiten.
Zudem hat die betroffene Person das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, gegen die sie betreffende Verarbeitung personenbezogener Daten, die bei der DTMD University zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken gemäß Art. 89 Abs. 1 DS-GVO erfolgen, Widerspruch einzulegen, es sei denn, eine solche Verarbeitung ist zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich.
Zur Ausübung des Rechts auf Widerspruch kann sich die betroffene Person direkt jeden Mitarbeiter der DTMD University oder einen anderen Mitarbeiter wenden. Der betroffenen Person steht es ferner frei, im Zusammenhang mit der Nutzung von Diensten der Informationsgesellschaft, ungeachtet der Richtlinie 2002/58/EG, ihr Widerspruchsrecht mittels automatisierter Verfahren auszuüben, bei denen technische Spezifikationen verwendet werden.
h) Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling
Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung — einschließlich Profiling — beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt, sofern die Entscheidung (1) nicht für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich ist, oder (2) aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten oder (3) mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgt.
Ist die Entscheidung (1) für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich oder (2) erfolgt sie mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person, trifft die DTMD University angemessene Maßnahmen, um die Rechte und Freiheiten sowie die berechtigten Interessen der betroffenen Person zu wahren, wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört.
Möchte die betroffene Person Rechte mit Bezug auf automatisierte Entscheidungen geltend machen, kann sie sich hierzu jederzeit an einen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden.
i) Recht auf Widerruf einer datenschutzrechtlichen Einwilligung
Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, eine Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten jederzeit zu widerrufen.
Möchte die betroffene Person ihr Recht auf Widerruf einer Einwilligung geltend machen, kann sie sich hierzu jederzeit an einen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden.
11. Datenschutzbestimmungen zu Einsatz und Verwendung von Facebook
Der für die Verarbeitung Verantwortliche hat auf dieser Internetseite Komponenten des Unternehmens Facebook integriert. Facebook ist ein soziales Netzwerk.
Ein soziales Netzwerk ist ein im Internet betriebener sozialer Treffpunkt, eine Online-Gemeinschaft, die es den Nutzern in der Regel ermöglicht, untereinander zu kommunizieren und im virtuellen Raum zu interagieren. Ein soziales Netzwerk kann als Plattform zum Austausch von Meinungen und Erfahrungen dienen oder ermöglicht es der Internetgemeinschaft, persönliche oder unternehmensbezogene Informationen bereitzustellen. Facebook ermöglicht den Nutzern des sozialen Netzwerkes unter anderem die Erstellung von privaten Profilen, den Upload von Fotos und eine Vernetzung über Freundschaftsanfragen.
Betreibergesellschaft von Facebook ist die Facebook, Inc., 1 Hacker Way, Menlo Park, CA 94025, USA. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortlicher ist, wenn eine betroffene Person außerhalb der USA oder Kanada lebt, die Facebook Ireland Ltd., 4 Grand Canal Square, Grand Canal Harbour, Dublin 2, Ireland.
Durch jeden Aufruf einer der Einzelseiten dieser Internetseite, die durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen betrieben wird und auf welcher eine Facebook-Komponente (Facebook-Plug-In) integriert wurde, wird der Internetbrowser auf dem informationstechnologischen System der betroffenen Person automatisch durch die jeweilige Facebook-Komponente veranlasst, eine Darstellung der entsprechenden Facebook-Komponente von Facebook herunterzuladen. Eine Gesamtübersicht über alle Facebook-Plug-Ins kann unter https://developers.facebook.com/docs/plugins/?locale=de_DE abgerufen werden. Im Rahmen dieses technischen Verfahrens erhält Facebook Kenntnis darüber, welche konkrete Unterseite unserer Internetseite durch die betroffene Person besucht wird.
Sofern die betroffene Person gleichzeitig bei Facebook eingeloggt ist, erkennt Facebook mit jedem Aufruf unserer Internetseite durch die betroffene Person und während der gesamten Dauer des jeweiligen Aufenthaltes auf unserer Internetseite, welche konkrete Unterseite unserer Internetseite die betroffene Person besucht. Diese Informationen werden durch die Facebook-Komponente gesammelt und durch Facebook dem jeweiligen Facebook-Account der betroffenen Person zugeordnet. Betätigt die betroffene Person einen der auf unserer Internetseite integrierten Facebook-Buttons, beispielsweise den „Gefällt mir“-Button, oder gibt die betroffene Person einen Kommentar ab, ordnet Facebook diese Information dem persönlichen Facebook-Benutzerkonto der betroffenen Person zu und speichert diese personenbezogenen Daten.
Facebook erhält über die Facebook-Komponente immer dann eine Information darüber, dass die betroffene Person unsere Internetseite besucht hat, wenn die betroffene Person zum Zeitpunkt des Aufrufs unserer Internetseite gleichzeitig bei Facebook eingeloggt ist; dies findet unabhängig davon statt, ob die betroffene Person die Facebook-Komponente anklickt oder nicht. Ist eine derartige Übermittlung dieser Informationen an Facebook von der betroffenen Person nicht gewollt, kann diese die Übermittlung dadurch verhindern, dass sie sich vor einem Aufruf unserer Internetseite aus ihrem Facebook-Account ausloggt.
Die von Facebook veröffentlichte Datenrichtlinie, die unter https://de-de.facebook.com/about/privacy/ abrufbar ist, gibt Aufschluss über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch Facebook. Ferner wird dort erläutert, welche Einstellungsmöglichkeiten Facebook zum Schutz der Privatsphäre der betroffenen Person bietet. Zudem sind unterschiedliche Applikationen erhältlich, die es ermöglichen, eine Datenübermittlung an Facebook zu unterdrücken. Solche Applikationen können durch die betroffene Person genutzt werden, um eine Datenübermittlung an Facebook zu unterdrücken.
12. Datenschutzbestimmungen zu Einsatz und Verwendung von Google Analytics (mit Anonymisierungsfunktion)
Der für die Verarbeitung Verantwortliche hat auf dieser Internetseite die Komponente Google Analytics (mit Anonymisierungsfunktion) integriert. Google Analytics ist ein Web-Analyse-Dienst. Web-Analyse ist die Erhebung, Sammlung und Auswertung von Daten über das Verhalten von Besuchern von Internetseiten. Ein Web-Analyse-Dienst erfasst unter anderem Daten darüber, von welcher Internetseite eine betroffene Person auf eine Internetseite gekommen ist (sogenannte Referrer), auf welche Unterseiten der Internetseite zugegriffen oder wie oft und für welche Verweildauer eine Unterseite betrachtet wurde. Eine Web-Analyse wird überwiegend zur Optimierung einer Internetseite und zur Kosten-Nutzen-Analyse von Internetwerbung eingesetzt.
Betreibergesellschaft der Google-Analytics-Komponente ist die Google Inc., 1600 Amphitheatre Pkwy, Mountain View, CA 94043-1351, USA.
Der für die Verarbeitung Verantwortliche verwendet für die Web-Analyse über Google Analytics den Zusatz "_gat._anonymizeIp". Mittels dieses Zusatzes wird die IP-Adresse des Internetanschlusses der betroffenen Person von Google gekürzt und anonymisiert, wenn der Zugriff auf unsere Internetseiten aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt.
Der Zweck der Google-Analytics-Komponente ist die Analyse der Besucherströme auf unserer Internetseite. Google nutzt die gewonnenen Daten und Informationen unter anderem dazu, die Nutzung unserer Internetseite auszuwerten, um für uns Online-Reports, welche die Aktivitäten auf unseren Internetseiten aufzeigen, zusammenzustellen, und um weitere mit der Nutzung unserer Internetseite in Verbindung stehende Dienstleistungen zu erbringen.
Google Analytics setzt ein Cookie auf dem informationstechnologischen System der betroffenen Person. Was Cookies sind, wurde oben bereits erläutert. Mit Setzung des Cookies wird Google eine Analyse der Benutzung unserer Internetseite ermöglicht. Durch jeden Aufruf einer der Einzelseiten dieser Internetseite, die durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen betrieben wird und auf welcher eine Google-Analytics-Komponente integriert wurde, wird der Internetbrowser auf dem informationstechnologischen System der betroffenen Person automatisch durch die jeweilige Google-Analytics-Komponente veranlasst, Daten zum Zwecke der Online-Analyse an Google zu übermitteln. Im Rahmen dieses technischen Verfahrens erhält Google Kenntnis über personenbezogene Daten, wie der IP-Adresse der betroffenen Person, die Google unter anderem dazu dienen, die Herkunft der Besucher und Klicks nachzuvollziehen und in der Folge Provisionsabrechnungen zu ermöglichen.
Mittels des Cookies werden personenbezogene Informationen, beispielsweise die Zugriffszeit, der Ort, von welchem ein Zugriff ausging und die Häufigkeit der Besuche unserer Internetseite durch die betroffene Person, gespeichert. Bei jedem Besuch unserer Internetseiten werden diese personenbezogenen Daten, einschließlich der IP-Adresse des von der betroffenen Person genutzten Internetanschlusses, an Google in den Vereinigten Staaten von Amerika übertragen. Diese personenbezogenen Daten werden durch Google in den Vereinigten Staaten von Amerika gespeichert. Google gibt diese über das technische Verfahren erhobenen personenbezogenen Daten unter Umständen an Dritte weiter.
Die betroffene Person kann die Setzung von Cookies durch unsere Internetseite, wie oben bereits dargestellt, jederzeit mittels einer entsprechenden Einstellung des genutzten Internetbrowsers verhindern und damit der Setzung von Cookies dauerhaft widersprechen. Eine solche Einstellung des genutzten Internetbrowsers würde auch verhindern, dass Google ein Cookie auf dem informationstechnologischen System der betroffenen Person setzt. Zudem kann ein von Google Analytics bereits gesetzter Cookie jederzeit über den Internetbrowser oder andere Softwareprogramme gelöscht werden.
Ferner besteht für die betroffene Person die Möglichkeit, einer Erfassung der durch Google Analytics erzeugten, auf eine Nutzung dieser Internetseite bezogenen Daten sowie der Verarbeitung dieser Daten durch Google zu widersprechen und eine solche zu verhindern. Hierzu muss die betroffene Person ein Browser-Add-On unter dem Link https://tools.google.com/dlpage/gaoptout herunterladen und installieren. Dieses Browser-Add-On teilt Google Analytics über JavaScript mit, dass keine Daten und Informationen zu den Besuchen von Internetseiten an Google Analytics übermittelt werden dürfen. Die Installation des Browser-Add-Ons wird von Google als Widerspruch gewertet. Wird das informationstechnologische System der betroffenen Person zu einem späteren Zeitpunkt gelöscht, formatiert oder neu installiert, muss durch die betroffene Person eine erneute Installation des Browser-Add-Ons erfolgen, um Google Analytics zu deaktivieren. Sofern das Browser-Add-On durch die betroffene Person oder einer anderen Person, die ihrem Machtbereich zuzurechnen ist, deinstalliert oder deaktiviert wird, besteht die Möglichkeit der Neuinstallation oder der erneuten Aktivierung des Browser-Add-Ons.
Weitere Informationen und die geltenden Datenschutzbestimmungen von Google können unter https://www.google.de/intl/de/policies/privacy/ und unter http://www.google.com/analytics/terms/de.html abgerufen werden. Google Analytics wird unter diesem Link https://www.google.com/intl/de_de/analytics/ genauer erläutert.
13. Datenschutzbestimmungen zu Einsatz und Verwendung von Google+
Der für die Verarbeitung Verantwortliche hat auf dieser Internetseite als Komponente die Google+ Schaltfläche integriert. Google+ ist ein sogenanntes soziales Netzwerk. Ein soziales Netzwerk ist ein im Internet betriebener sozialer Treffpunkt, eine Online-Gemeinschaft, die es den Nutzern in der Regel ermöglicht, untereinander zu kommunizieren und im virtuellen Raum zu interagieren. Ein soziales Netzwerk kann als Plattform zum Austausch von Meinungen und Erfahrungen dienen oder ermöglicht es der Internetgemeinschaft, persönliche oder unternehmensbezogene Informationen bereitzustellen. Google+ ermöglicht den Nutzern des sozialen Netzwerkes unter anderem die Erstellung von privaten Profilen, den Upload von Fotos und eine Vernetzung über Freundschaftsanfragen.
Betreibergesellschaft von Google+ ist die Google Inc., 1600 Amphitheatre Pkwy, Mountain View, CA 94043-1351, USA.
Durch jeden Aufruf einer der Einzelseiten dieser Internetseite, die durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen betrieben wird und auf welcher eine Google+ Schaltfläche integriert wurde, wird der Internetbrowser auf dem informationstechnologischen System der betroffenen Person automatisch durch die jeweilige Google+ Schaltfläche veranlasst, eine Darstellung der entsprechenden Google+ Schaltfläche von Google herunterzuladen. Im Rahmen dieses technischen Verfahrens erhält Google Kenntnis darüber, welche konkrete Unterseite unserer Internetseite durch die betroffene Person besucht wird. Genauere Informationen zu Google+ sind unter https://developers.google.com/+/ abrufbar.
Sofern die betroffene Person gleichzeitig bei Google+ eingeloggt ist, erkennt Google mit jedem Aufruf unserer Internetseite durch die betroffene Person und während der gesamten Dauer des jeweiligen Aufenthaltes auf unserer Internetseite, welche konkrete Unterseite unserer Internetseite die betroffene Person besucht. Diese Informationen werden durch die Google+ Schaltfläche gesammelt und durch Google dem jeweiligen Google+-Account der betroffenen Person zugeordnet.
Betätigt die betroffene Person einen der auf unserer Internetseite integrierten Google+-Buttons und gibt damit eine Google+1 Empfehlung ab, ordnet Google diese Information dem persönlichen Google+-Benutzerkonto der betroffenen Person zu und speichert diese personenbezogenen Daten. Google speichert die Google+1-Empfehlung der betroffenen Person und macht diese in Übereinstimmung mit den von der betroffenen Person diesbezüglich akzeptierten Bedingungen öffentlich zugänglich. Eine von der betroffenen Person auf dieser Internetseite abgegebene Google+1-Empfehlung wird in der Folge zusammen mit anderen personenbezogenen Daten, wie dem Namen des von der betroffenen Person genutzten Google+1-Accounts und dem in diesem hinterlegten Foto in anderen Google-Diensten, beispielsweise den Suchmaschinenergebnissen der Google-Suchmaschine, dem Google-Konto der betroffenen Person oder an sonstigen Stellen, beispielsweise auf Internetseiten oder im Zusammenhang mit Werbeanzeigen, gespeichert und verarbeitet. Ferner ist Google in der Lage, den Besuch auf dieser Internetseite mit anderen bei Google gespeicherten personenbezogenen Daten zu verknüpfen. Google zeichnet diese personenbezogenen Informationen ferner mit dem Zweck auf, die unterschiedlichen Dienste von Google zu verbessern oder zu optimieren.
Google erhält über die Google+-Schaltfläche immer dann eine Information darüber, dass die betroffene Person unsere Internetseite besucht hat, wenn die betroffene Person zum Zeitpunkt des Aufrufs unserer Internetseite gleichzeitig bei Google+ eingeloggt ist; dies findet unabhängig davon statt, ob die betroffene Person die Google+-Schaltfläche anklickt oder nicht.
Ist eine Übermittlung personenbezogener Daten an Google von der betroffenen Person nicht gewollt, kann diese eine solche Übermittlung dadurch verhindern, dass sie sich vor einem Aufruf unserer Internetseite aus ihrem Google+-Account ausloggt.
Weitere Informationen und die geltenden Datenschutzbestimmungen von Google können unter https://www.google.de/intl/de/policies/privacy/ abgerufen werden. Weitere Hinweise von Google zur Google+1-Schaltfläche können unter https://developers.google.com/+/web/buttons-policy abgerufen werden.
14. Datenschutzbestimmungen zu Einsatz und Verwendung von LinkedIn
Der für die Verarbeitung Verantwortliche hat auf dieser Internetseite Komponenten der LinkedIn Corporation integriert. LinkedIn ist ein Internetbasiertes soziales Netzwerk, das eine Konnektierung der Nutzer mit bestehenden Geschäftskontakten sowie das Knüpfen von neuen Businesskontakten ermöglicht. Über 400 Millionen registrierte Personen nutzen LinkedIn in mehr als 200 Ländern. Damit ist LinkedIn derzeit die größte Plattform für Businesskontakte und eine der meistbesuchten Internetseiten der Welt.
Betreibergesellschaft von LinkedIn ist die LinkedIn Corporation, 2029 Stierlin Court Mountain View, CA 94043, USA. Für Datenschutzangelegenheiten außerhalb der USA ist LinkedIn Ireland, Privacy Policy Issues, Wilton Plaza, Wilton Place, Dublin 2, Ireland, zuständig.
Bei jedem einzelnen Abruf unserer Internetseite, die mit einer LinkedIn-Komponente (LinkedIn-Plug-In) ausgestattet ist, veranlasst diese Komponente, dass der von der betroffenen Person verwendete Browser eine entsprechende Darstellung der Komponente von LinkedIn herunterlädt. Weitere Informationen zu den LinkedIn-Plug-Ins können unter https://developer.linkedin.com/plugins abgerufen werden. Im Rahmen dieses technischen Verfahrens erhält LinkedIn Kenntnis darüber, welche konkrete Unterseite unserer Internetseite durch die betroffene Person besucht wird.
Sofern die betroffene Person gleichzeitig bei LinkedIn eingeloggt ist, erkennt LinkedIn mit jedem Aufruf unserer Internetseite durch die betroffene Person und während der gesamten Dauer des jeweiligen Aufenthaltes auf unserer Internetseite, welche konkrete Unterseite unserer Internetseite die betroffene Person besucht. Diese Informationen werden durch die LinkedIn-Komponente gesammelt und durch LinkedIn dem jeweiligen LinkedIn-Account der betroffenen Person zugeordnet. Betätigt die betroffene Person einen auf unserer Internetseite integrierten LinkedIn-Button, ordnet LinkedIn diese Information dem persönlichen LinkedIn-Benutzerkonto der betroffenen Person zu und speichert diese personenbezogenen Daten.
LinkedIn erhält über die LinkedIn-Komponente immer dann eine Information darüber, dass die betroffene Person unsere Internetseite besucht hat, wenn die betroffene Person zum Zeitpunkt des Aufrufes unserer Internetseite gleichzeitig bei LinkedIn eingeloggt ist; dies findet unabhängig davon statt, ob die betroffene Person die LinkedIn-Komponente anklickt oder nicht. Ist eine derartige Übermittlung dieser Informationen an LinkedIn von der betroffenen Person nicht gewollt, kann diese die Übermittlung dadurch verhindern, dass sie sich vor einem Aufruf unserer Internetseite aus ihrem LinkedIn-Account ausloggt.
LinkedIn bietet unter https://www.linkedin.com/psettings/guest-controls die Möglichkeit, E-Mail-Nachrichten, SMS-Nachrichten und zielgerichtete Anzeigen abzubestellen sowie Anzeigen-Einstellungen zu verwalten. LinkedIn nutzt ferner Partner wie Quantcast, Google Analytics, BlueKai, DoubleClick, Nielsen, Comscore, Eloqua und Lotame, die Cookies setzen können. Solche Cookies können unter https://www.linkedin.com/legal/cookie-policy abgelehnt werden. Die geltenden Datenschutzbestimmungen von LinkedIn sind unter https://www.linkedin.com/legal/privacy-policy abrufbar. Die Cookie-Richtlinie von LinkedIn ist unter https://www.linkedin.com/legal/cookie-policy abrufbar.
15. Datenschutzbestimmungen zu Einsatz und Verwendung von Twitter
Der für die Verarbeitung Verantwortliche hat auf dieser Internetseite Komponenten von Twitter integriert. Twitter ist ein multilingualer öffentlich zugänglicher Mikroblogging-Dienst, auf welchem die Nutzer sogenannte Tweets, also Kurznachrichten, die auf 280 Zeichen begrenzt sind, veröffentlichen und verbreiten können. Diese Kurznachrichten sind für jedermann, also auch für nicht bei Twitter angemeldete Personen abrufbar. Die Tweets werden aber auch den sogenannten Followern des jeweiligen Nutzers angezeigt. Follower sind andere Twitter-Nutzer, die den Tweets eines Nutzers folgen. Ferner ermöglicht Twitter über Hashtags, Verlinkungen oder Retweets die Ansprache eines breiten Publikums.
Betreibergesellschaft von Twitter ist die Twitter, Inc., 1355 Market Street, Suite 900, San Francisco, CA 94103, USA.
Durch jeden Aufruf einer der Einzelseiten dieser Internetseite, die durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen betrieben wird und auf welcher eine Twitter-Komponente (Twitter-Button) integriert wurde, wird der Internetbrowser auf dem informationstechnologischen System der betroffenen Person automatisch durch die jeweilige Twitter-Komponente veranlasst, eine Darstellung der entsprechenden Twitter-Komponente von Twitter herunterzuladen. Weitere Informationen zu den Twitter-Buttons sind unter https://about.twitter.com/de/resources/buttons abrufbar. Im Rahmen dieses technischen Verfahrens erhält Twitter Kenntnis darüber, welche konkrete Unterseite unserer Internetseite durch die betroffene Person besucht wird. Zweck der Integration der Twitter-Komponente ist es, unseren Nutzern eine Weiterverbreitung der Inhalte diese Internetseite zu ermöglichen, diese Internetseite in der digitalen Welt bekannt zu machen und unsere Besucherzahlen zu erhöhen.
Sofern die betroffene Person gleichzeitig bei Twitter eingeloggt ist, erkennt Twitter mit jedem Aufruf unserer Internetseite durch die betroffene Person und während der gesamten Dauer des jeweiligen Aufenthaltes auf unserer Internetseite, welche konkrete Unterseite unserer Internetseite die betroffene Person besucht. Diese Informationen werden durch die Twitter-Komponente gesammelt und durch Twitter dem jeweiligen Twitter-Account der betroffenen Person zugeordnet. Betätigt die betroffene Person einen der auf unserer Internetseite integrierten Twitter-Buttons, werden die damit übertragenen Daten und Informationen dem persönlichen Twitter-Benutzerkonto der betroffenen Person zugeordnet und von Twitter gespeichert und verarbeitet.
Twitter erhält über die Twitter-Komponente immer dann eine Information darüber, dass die betroffene Person unsere Internetseite besucht hat, wenn die betroffene Person zum Zeitpunkt des Aufrufs unserer Internetseite gleichzeitig bei Twitter eingeloggt ist; dies findet unabhängig davon statt, ob die betroffene Person die Twitter-Komponente anklickt oder nicht. Ist eine derartige Übermittlung dieser Informationen an Twitter von der betroffenen Person nicht gewollt, kann diese die Übermittlung dadurch verhindern, dass sie sich vor einem Aufruf unserer Internetseite aus ihrem Twitter-Account ausloggt.
Die geltenden Datenschutzbestimmungen von Twitter sind unter https://twitter.com/privacy?lang=de abrufbar.
16. Datenschutzbestimmungen zu Einsatz und Verwendung von YouTube
Der für die Verarbeitung Verantwortliche hat auf dieser Internetseite Komponenten von YouTube integriert. YouTube ist ein Internet-Videoportal, dass Video-Publishern das kostenlose Einstellen von Videoclips und anderen Nutzern die ebenfalls kostenfreie Betrachtung, Bewertung und Kommentierung dieser ermöglicht. YouTube gestattet die Publikation aller Arten von Videos, weshalb sowohl komplette Film- und Fernsehsendungen, aber auch Musikvideos, Trailer oder von Nutzern selbst angefertigte Videos über das Internetportal abrufbar sind.
Betreibergesellschaft von YouTube ist die YouTube, LLC, 901 Cherry Ave., San Bruno, CA 94066, USA. Die YouTube, LLC ist einer Tochtergesellschaft der Google Inc., 1600 Amphitheatre Pkwy, Mountain View, CA 94043-1351, USA.
Durch jeden Aufruf einer der Einzelseiten dieser Internetseite, die durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen betrieben wird und auf welcher eine YouTube-Komponente (YouTube-Video) integriert wurde, wird der Internetbrowser auf dem informationstechnologischen System der betroffenen Person automatisch durch die jeweilige YouTube-Komponente veranlasst, eine Darstellung der entsprechenden YouTube-Komponente von YouTube herunterzuladen. Weitere Informationen zu YouTube können unter https://www.youtube.com/yt/about/de/ abgerufen werden. Im Rahmen dieses technischen Verfahrens erhalten YouTube und Google Kenntnis darüber, welche konkrete Unterseite unserer Internetseite durch die betroffene Person besucht wird.
Sofern die betroffene Person gleichzeitig bei YouTube eingeloggt ist, erkennt YouTube mit dem Aufruf einer Unterseite, die ein YouTube-Video enthält, welche konkrete Unterseite unserer Internetseite die betroffene Person besucht. Diese Informationen werden durch YouTube und Google gesammelt und dem jeweiligen YouTube-Account der betroffenen Person zugeordnet.
YouTube und Google erhalten über die YouTube-Komponente immer dann eine Information darüber, dass die betroffene Person unsere Internetseite besucht hat, wenn die betroffene Person zum Zeitpunkt des Aufrufs unserer Internetseite gleichzeitig bei YouTube eingeloggt ist; dies findet unabhängig davon statt, ob die betroffene Person ein YouTube-Video anklickt oder nicht. Ist eine derartige Übermittlung dieser Informationen an YouTube und Google von der betroffenen Person nicht gewollt, kann diese die Übermittlung dadurch verhindern, dass sie sich vor einem Aufruf unserer Internetseite aus ihrem YouTube-Account ausloggt.
Die von YouTube veröffentlichten Datenschutzbestimmungen, die unter https://www.google.de/intl/de/policies/privacy/ abrufbar sind, geben Aufschluss über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch YouTube und Google.
17. Rechtsgrundlage der Verarbeitung
Art. 6 I lit. a DS-GVO dient unserem Unternehmen als Rechtsgrundlage für Verarbeitungsvorgänge, bei denen wir eine Einwilligung für einen bestimmten Verarbeitungszweck einholen. Ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, erforderlich, wie dies beispielsweise bei Verarbeitungsvorgängen der Fall ist, die für eine Lieferung von Waren oder die Erbringung einer sonstigen Leistung oder Gegenleistung notwendig sind, so beruht die Verarbeitung auf Art. 6 I lit. b DS-GVO. Gleiches gilt für solche Verarbeitungsvorgänge die zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich sind, etwa in Fällen von Anfragen zur unseren Produkten oder Leistungen. Unterliegt unser Unternehmen einer rechtlichen Verpflichtung durch welche eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten erforderlich wird, wie beispielsweise zur Erfüllung steuerlicher Pflichten, so basiert die Verarbeitung auf Art. 6 I lit. c DS-GVO. In seltenen Fällen könnte die Verarbeitung von personenbezogenen Daten erforderlich werden, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn ein Besucher in unserem Betrieb verletzt werden würde und daraufhin sein Name, sein Alter, seine Krankenkassendaten oder sonstige lebenswichtige Informationen an einen Arzt, ein Krankenhaus oder sonstige Dritte weitergegeben werden müssten. Dann würde die Verarbeitung auf Art. 6 I lit. d DS-GVO beruhen.
Letztlich könnten Verarbeitungsvorgänge auf Art. 6 I lit. f DS-GVO beruhen. Auf dieser Rechtsgrundlage basieren Verarbeitungsvorgänge, die von keiner der vorgenannten Rechtsgrundlagen erfasst werden, wenn die Verarbeitung zur Wahrung eines berechtigten Interesses unseres Unternehmens oder eines Dritten erforderlich ist, sofern die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten des Betroffenen nicht überwiegen. Solche Verarbeitungsvorgänge sind uns insbesondere deshalb gestattet, weil sie durch den Europäischen Gesetzgeber besonders erwähnt wurden. Er vertrat insoweit die Auffassung, dass ein berechtigtes Interesse anzunehmen sein könnte, wenn die betroffene Person ein Kunde des Verantwortlichen ist (Erwägungsgrund 47 Satz 2 DS-GVO).
18. Berechtigte Interessen an der Verarbeitung, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden
Basiert die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Artikel 6 I lit. f DS-GVO ist unser berechtigtes Interesse die Durchführung unserer Geschäftstätigkeit zugunsten des Wohlergehens all unserer Mitarbeiter und unserer Anteilseigner.
19. Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden
Das Kriterium für die Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten ist die jeweilige gesetzliche Aufbewahrungsfrist. Nach Ablauf der Frist werden die entsprechenden Daten routinemäßig gelöscht, sofern sie nicht mehr zur Vertragserfüllung oder Vertragsanbahnung erforderlich sind.
20. Gesetzliche oder vertragliche Vorschriften zur Bereitstellung der personenbezogenen Daten; Erforderlichkeit für den Vertragsabschluss; Verpflichtung der betroffenen Person, die personenbezogenen Daten bereitzustellen; mögliche Folgen der Nichtbereitstellung
Wir klären Sie darüber auf, dass die Bereitstellung personenbezogener Daten zum Teil gesetzlich vorgeschrieben ist (z.B. Steuervorschriften) oder sich auch aus vertraglichen Regelungen (z.B. Angaben zum Vertragspartner) ergeben kann.
Mitunter kann es zu einem Vertragsschluss erforderlich sein, dass eine betroffene Person uns personenbezogene Daten zur Verfügung stellt, die in der Folge durch uns verarbeitet werden müssen. Die betroffene Person ist beispielsweise verpflichtet uns personenbezogene Daten bereitzustellen, wenn unser Unternehmen mit ihr einen Vertrag abschließt. Eine Nichtbereitstellung der personenbezogenen Daten hätte zur Folge, dass der Vertrag mit dem Betroffenen nicht geschlossen werden könnte.
Vor einer Bereitstellung personenbezogener Daten durch den Betroffenen muss sich der Betroffene an einen unserer Mitarbeiter wenden. Unser Mitarbeiter klärt den Betroffenen einzelfallbezogen darüber auf, ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für den Vertragsabschluss erforderlich ist, ob eine Verpflichtung besteht, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche Folgen die Nichtbereitstellung der personenbezogenen Daten hätte.
21. Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung
Als verantwortungsbewusstes Unternehmen verzichten wir auf eine automatische Entscheidungsfindung oder ein Profiling.
Diese Datenschutzerklärung wurde durch den Datenschutzerklärungs-Generator der DGD Deutsche Gesellschaft für Datenschutz GmbH, die als Externer Datenschutzbeauftragter Oberpfalz tätig ist, in Kooperation mit dem Anwalt für Datenschutz Christian Solmecke erstellt.
Einwilligung* Hiermit bestätige ich, dass ich folgende Ordnungen zur Kenntnis genommen habe: Rahmenprüfungsordnung
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeiner Teil 4
§ 1 Geltungsbereich 4
§ 2 Ziel des Studiums, Zweck der Prüfung 4
§ 3 Abschlussgrad 4
II. Zulassung zum Studium 4
§ 4 Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen 4
§ 5 Einstufungsprüfung 5
§ 6 Zweithörer 6
§ 7 Gasthörer 6
III. Studium 6
§ 8 Regelstudienzeit, Studienaufbau, Studienumfang 6
§ 9 Strukturierung des Studiums und Modularisierung 7
§ 10 Vertiefungsrichtung 8
§ 11 Wahlmodule 8
§ 12 Lehr- und Lernformen 8
§ 13 Leistungspunkte (Credits) nach ECVET bzw. ECTS 9
IV. Prüfungen 10
§ 14 Prüfungsausschuss 10
§ 15 Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer 11
§ 16 Allgemeiner Aufbau der Prüfungen 11
§ 17 Studienbegleitende Prüfungen 12
§ 18 Seminararbeiten („Assignments“) 14
§ 19 Klausurarbeiten 15
§ 20 Mündliche Prüfungen 15
§ 21 Weitere Prüfungsformen 16
§ 22 Wiederholung von studienbegleitenden Prüfungen 16
§ 23 Bewertung von Prüfungsleistungen, Modulnoten 16
§ 24 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen 17
§ 25 Master-Thesis 18
§ 26 Zulassung zur Master-Thesis 18
§ 27 Ausgabe und Bearbeitung der Master-Thesis 19
§ 28 Abgabe und Bewertung der Master-Thesis 20
§ 29 Wiederholung der Master-Thesis 20
§ 30 Kolloquium 20
§ 31 Bestehen und Nichtbestehen der Master-Prüfung 22
§ 32 Abschluss des Studiums, Ermittlung der Gesamtnote 22
§ 33 Master-Zeugnis und Master-Urkunde 22
§ 34 Diploma Supplement 23
§ 35 Einsicht in Prüfungsarbeiten 23
§ 36 Täuschung und Ordnungsverstoß 23
§ 37 Ungültigkeit von Prüfungen 24
§ 38 Aberkennung des Master-Grades 24
§ 39 Bestimmungen über einen gemeinsamen Master-Abschluss 24
(Joint Master Programme, kurz joint degree) 24
§ 40 In-Kraft-Treten und Veröffentlichung 25
I. Allgemeiner Teil
§ 1 Geltungsbereich
Diese Prüfungsordnung gilt für das berufsbegleitende postgraduale Master-Studium an der DTMD University for Digital Technologies in Medicine and Dentistry, Luxembourg und regelt in einem allgemeinen Teil die dort geltenden grundlegenden Strukturen.
Die Studiengang-spezifischen Bestimmungen verordnen Inhalte und Anforderungen der einzelnen postgradualen Master-Studiengänge, welche der vorliegenden Prüfungsordnung vor¬gehen. Die Studienverlaufs-, Studiengangs- und Modulbeschreibungen sowie die Orien-tierungshilfe für Studierende können ergänzende Informationen beinhalten.
§ 2 Ziel des Studiums, Zweck der Prüfung
1. Die Master-Prüfung (§ 31) bildet den Berufs-spezialisierenden postgradualen Abschluss des Studiums im Anschluss an eine ordentliche Approbation z.B. gemäß der Approba-tionsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist bzw. einer ana-logen gesetzlichen Bestimmung im Großherzogtum Luxemburg oder dem EU-Ausland.
2. Das zur Master-Prüfung führende Studium soll den Studierenden unter Beachtung der allgemeinen Studienziele auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse insbeson-dere die anwendungsbezogenen Inhalte des Studienfaches vermitteln, sie befähigen, Vorgänge und Probleme der medizinischen Praxis zu analysieren und fachlich begrün-dete Lösungen zu finden und dabei auch überfachliche Bezüge zu beachten. Das Stu-dium soll die ethischen, schöpferischen und planerischen Fähigkeiten der Studierenden entwickeln und sie auf die Master-Prüfung vorbereiten.
3. Durch die Master-Prüfung (§ 31) soll festgestellt werden, ob der Kandidat die für eine selbstständige spezialisierte Tätigkeit im Beruf notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, er fachliche Zusammenhänge überblicken kann und befähigt ist, auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden selbstständig zu arbeiten.
§ 3 Abschlussgrad
Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums verleiht die DTMD University je nach Studien-gang den akademischen Grad des postgradualen Master (MBA, M.Sc.).
II. Zulassung zum Studium
§ 4 Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
1. Zum Studium erhält Zugang, wer über ein abgeschlossenes Hochschulstudium, eine ordentliche Approbation und mindestens drei Jahre Berufserfahrung nach dem ersten Hochschulabschluss verfügt. Außerdem sind bei Zulassung zum Studium eine prakti-sche Tätigkeit und ausreichende allgemeine Medizin- und Sprachkenntnisse nachzu-weisen.
2. Als abgeschlossenes Studium gelten alle Hochschul- und vergleichbaren Studiengänge, die gemäß Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1963 über den Schutz von Hochschulti-teln („Loi du 17 juin 1963 ayant pour objet de protéger les titres d'enseignement supéri-eur“) im Titelregister („registre des titres“) eingetragen sind, das beim für das Hoch-schulwesen zuständigen Ministerium hinterlegt ist. Inhaber eines ausländischen Hoch-schulabschlusses erhalten den Zugang zum Studium, wenn der ausländische Hoch-schulabschluss von dem für das Hochschulwesen zuständigen ausländischen Ministeri-um anerkannt wurde.
3. In Abweichung von Absatz 2 steht der Zugang Studierenden, die über keinen der vorher genannten Abschlüsse verfügen, offen, wenn sie entweder eine von der DTMD Univer-sity durchgeführte Sonderprüfung bestehen oder sich auf berufliche Erfahrung und Kenntnisse berufen können. In letzterem Fall ist der Zugang von der Vorlage eines Dos-siers und von einem Gespräch vor einem Zulassungsausschuss abhängig, der zu die-sem Zweck von der Hochschulleitung eingesetzt wird.
4. Eine teilweise Anerkennung von Studienmodulen kann gemäß VAE („Validation des Acquis de l'Expérience“, Anerkennung beruflicher Kompetenzen) beantragt werden. Hierzu ist eine Anerkennungskommission zu bilden, die aus einem Präsidiumsmitglied, einem Dekan/Studiendekan sowie einem Fachvertreter/Studienleiter besteht. Hoch-schul¬externer Rat kann eingeholt werden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antrag-steller. Die Mindestgebühr pro Antrag der Anerkennung beträgt 800 Euro. Dabei unter-sucht und entscheidet die Anerkennungskommission über die inhaltliche Gleichheit von bereits erbrachten mit zu erbringenden Teilleistungen und Modulen. Es kann höchstens ein Viertel des gesamten Studiengangumfangs anerkannt werden. Hierzu hat der An-tragsteller genügend und substanziiert vorzutragen. Entsprechende Unterlagen in engli-scher oder deutscher Sprache sind beizubringen. Ein unklarer Vortrag geht zu Lasten des Antragstellers.
5. Die ausreichenden Sprachkenntnisse müssen in der jeweiligen Studiensprache erbracht werden.
Das bedeutet für Studienbewerber:
a) Bei englischsprachigen Studiengängen – soweit eine Befreiung vom Nachweis der sprach¬lichen Studierfähigkeit nicht vorliegt - mindestens 700 Punkte TOEIC – Tester¬geb¬nis oder eine vergleichbare Qualifikation,
b) Bei deutschsprachigen Studiengängen – soweit eine Befreiung vom Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit nicht vorliegt - mindestens den TestDaF mit der Ni-veaustufe 4 oder die DSH mit der Niveaustufe 2 oder eine vergleichbare Qualifi-kation,
c) Für mehrsprachige Studiengänge gelten beide Voraussetzungen.
Native Speakers und Bewerber, die nachweislich mehrere Jahre im englischsprachigen Ausland gelebt haben, können von dem Test zum Nachweis ausreichender Kenntnisse in der englischen Sprache befreit werden. Der Prüfungsausschuss legt fest, welche ver-gleich¬baren sprachlichen Qualifikationen ausreichend sind.
§ 5 Einstufungsprüfung
1. Studienbewerber, die eine Einstufungsprüfung abgelegt haben, sind nach dem Ergebnis einer Einstufungsprüfung berechtigt, das Studium in einem dem Ergebnis entsprechen-den Abschnitt aufzunehmen, soweit nicht Regelungen über die Vergabe von Studien-plätzen entgegenstehen.
2. Aufgrund der gleichwertigen Leistungen in der Einstufungsprüfung können Studienleis-tungen zum Erwerb von Nachweisen über die Teilnahme an Lehrveranstaltungen sowie Prüfungsleistungen in Modulprüfungen ganz oder teilweise - maximal bis zur Hälfte der für den Studiengang vorgesehenen Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer System (ECTS bzw. ECVET) - erlassen werden. Über die Entscheidung wird eine Bescheinigung erteilt.
3. Eine gesonderte Prüfungsordnung bestimmt Näheres über Art, Form und Umfang der Einstufungsprüfung.
§ 6 Zweithörer
1. Studierende, die bereits an einer anderen Hochschule immatrikuliert sind, können an der DTMD University auf Antrag im Rahmen der verfügbaren Plätze als sog. „Zweithö-rer“ mit der Berechtigung zum Besuch von Lehrveranstaltungen und zur Ablegung stu-dienbegleitender Prüfungen oder auch für das Studium eines weiteren Studienganges zugelassen werden.
2. Zweithörer, die an der DTMD University eine studienbegleitende Prüfung ablegen wol-len, haben mit dem Antrag auf Zulassung eine Bescheinigung der Hochschule, bei der sie ordentlich eingeschrieben sind, vorzulegen, aus der ersichtlich ist, ob und ggf. wel-che Prüfungen in dem von ihm beantragten Studiengang bereits dort abgelegt wurden. Diese Bescheinigung, die in doppelter Ausfertigung vorzulegen ist, muss ausweisen, ob die angegebenen Prüfungen von dem Studenten bestanden oder ggf. nicht bestanden wurden.
§ 7 Gasthörer
Gasthörer können zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Rahmen der verfügbaren Plätze zugelassen werden, sofern ihre Vorbildung eine Teilnahme als sinnvoll erscheinen lässt. Die Teilnahme an Prüfungen und die Erbringung von Leistungsnachweisen sind möglich; nach Entrichtung einer vom Prüfungsausschuss festzulegenden Gebühr ist ein Prüfungszertifikat auszustellen. Die Notenstufen resultieren aus § 23 dieser Ordnung.
III. Studium
§ 8 Regelstudienzeit, Studienaufbau, Studienumfang
1. Das Studium umfasst eine Regelstudienzeit von drei Semestern. Ein Studienjahr be-steht aus zwei Semestern.
2. Das Studium sollte berufsbegleitend absolviert werden.
3. Für einen erfolgreichen Abschluss des Studiums sind 120 Leistungspunkte in Anlehnung an den European Credit Transfer System (ECTS bzw. ECVET) zu erwerben. Die Re-gelstudienzeit schließt die Prüfungszeit ein. Für den Erwerb eines Leistungspunktes wird ein Arbeitsaufwand von 25 bis 30 Stunden zugrunde gelegt.
4. Prüfungsleistungen in auslaufenden Studiengängen oder nach auslaufenden Prüfungs-ordnungen werden noch vier Semester über ihr letztmalig nach Regelstudienverlauf vorgesehenes reguläres Angebot hinaus angeboten. Der Zeitpunkt des jeweils letztmalig regulären Angebots einer Prüfung ergibt sich aus den Studienverlaufsplänen des je-weils letzten in dem auslaufenden Studiengang bzw. nach der auslaufenden Prüfungs-ordnung gestarteten Studienjahrgangs.
5. Die angebotenen Module und der empfohlene Studienverlauf ergeben sich aus dem Studienverlaufsplan.
6. Auf die Regelstudienzeit werden Semester nicht angerechnet, in denen Studierende beurlaubt waren.
7. Auf schriftlichen Antrag an das Prüfungsamt werden die Inanspruchnahme der gesetz-lichen Mutterschutzfristen, der Elternzeit und die Erfüllung von Familienpflichten (insbe-sondere Erziehung/Betreuung eines minderjährigen Kindes bzw. mehrerer minderjähri-ger Kinder sowie die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger) sowie die besonderen Belange behinderter Studierender berücksichtigt.
8. Studierende sind grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, an allen Veranstaltungen teilzunehmen, die die Lehrpläne der von ihnen gewählten Studiengänge umfassen. Die-ser Verpflichtung wird nicht genügt, wenn der Umfang der tatsächlich besuchten Ver-anstaltungen drei Fünftel (60%) des Gesamtumfangs unterschreitet und daher die Sor-ge besteht, dass die Lehrplanziele nicht erreicht werden können.
9. Über die Teilnahmeerfüllung entscheidet auf schriftlichen Antrag das Prüfungsamt, das aus wichtigem Grund, wie etwa unter (7), das Fehlen als genügend entschuldigt qualifi-zieren kann. Hierzu haben Studierende in ihrem Antrag substanziiert vorzutragen. Das Prüfungsamt kann im Benehmen mit dem Präsidium Ersatzveranstaltungen (andere Kurse, elektronische Lernformen) benennen sowie durch die Zulassungs- und Anerken-nungskommission durch Nachweise belegte Veranstaltungen anrechnen.
10. Darüber hinaus können im begründeten Einzelfall besonders schwierige, vor allem un-vorhergesehene Härtefälle im Benehmen mit Präsidium und, sofern vorhanden, mit Studentenvertretern berücksichtigt werden.
§ 9 Strukturierung des Studiums und Modularisierung
1. Das Studium ist modular aufgebaut. Module sind thematisch und zeitlich abgerundete, in sich abgeschlossene Studieneinheiten, die zu einer auf das jeweilige Studienziel be-zogenen Teilqualifikation führen. Module können sich aus verschiedenen Lehr- und Lernformen zusammensetzen.
2. Das Studium gliedert sich in Pflichtmodule sowie Wahlpflichtmodule eines Vertiefungs-bereichs. Pflichtmodule sind Veranstaltungen, die für alle Studierenden gleich, d.h. oh-ne Auswahlmöglichkeiten. Wahlpflichtmodule sind Module, bei denen die Studierenden aus einer vorgegebenen Gruppe von Modulen oder aus verschiedenen vorgegebenen Modulkombinationen eine bestimmte Anzahl zu wählen haben.
3. Der Umfang des Pflicht- und Vertiefungsbereichs beträgt 70 Credits. Hinzu kommen die Master-Thesis mit 30 und das Kolloquium mit 20 Credits. Die Inhalte der Module er-geben sich aus den jeweiligen Modulbeschreibungen.
4. Der Umfang eines Moduls beträgt mindestens fünf Credits. Ein Modul soll in einem Semester, maximal jedoch in zwei Semestern abgeschlossen werden können.
5. Die Zulassung zu einem Modul kann von bestimmten Voraussetzungen, insbesondere von der erfolgreichen Teilnahme an einem anderen Modul oder an mehreren anderen Modulen abhängig gemacht werden.
6. Der erfolgreiche Abschluss eines Moduls und die Vergabe der damit verbundenen ECVET bzw. ECTS setzt das Bestehen der jeweiligen Modulprüfungen voraus. Die ein-zelnen Modulprüfungen ergeben sich aus der Anlage 1 und den Modulbeschreibungen.
§ 10 Vertiefungsrichtung
1. Neben den Pflichtmodulen kann eine Vertiefungsrichtung gewählt werden.
2. Eine Vertiefungsrichtung setzt sich aus vorgegebenen Wahlpflichtmodulen zusammen.
3. Die Durchführung der Vertiefungsrichtungen ist abhängig von der Mindestteilnehmer-zahl von sieben Studierenden.
4. Die Wahl der Vertiefungsrichtung erfolgt zum Ende des ersten Semesters.
§ 11 Wahlmodule
1. Soweit es der Studienverlauf ermöglicht, können die Studierenden aus den Wahl-pflichtmodulen, die nicht in der von ihnen gewählten Vertiefungsrichtung vorgesehen sind, weitere Module wählen (Wahlmodule) und durch Modulprüfungen abschließen.
2. Das Ergebnis der zusätzlich abgelegten Prüfung, wird auf Antrag der Studierenden in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht berück-sichtigt.
§ 12 Lehr- und Lernformen
1. Im Studium müssen die Studierenden an den von ihnen nach Maßgabe der fächerspe-zifischen Bestimmungen gewählten, jeweils bestimmten Modulen zugeordneten Lehr-veranstaltungen regelmäßig und aktiv teilnehmen. Die regelmäßige und aktive Teil-nahme umfasst die selbstständige Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen. Sie kann auch die Bearbeitung von Aufgaben zu Übungszwecken, die Protokollierung von Versuchen bzw. praktischen Arbeiten und sonstige Formen der Mitarbeit einschlie-ßen. Die Bedingungen für eine regelmäßige und aktive Teilnahme werden zu Beginn jeder Veranstaltung bekannt gegeben. Lehrveranstaltungen können nach Ankündigung oder durch Festlegung in den Modulbeschreibungen teilweise oder auch ganz in einer anderen Sprache als Deutsch abgehalten werden.
2. Für die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen oder an Modulen sind nach Maßgabe der fächerspezifischen Bestimmungen außerdem Einzelleistungen gemäß §§ 16 ff. erforderlich.
3. Module bzw. Teilmodule können nach Maßgabe der Modulbeschreibungen in folgenden Lehr- und Lernformen angeboten werden:
a) Vorlesung
Der Lehrvortrag dient der zusammenhängenden Darstellung eines Lehrstoffes sowie der Vermittlung von Fakten und Methoden. Dabei trägt der/die Lehrende vor und entwickelt den Lehrstoff unter aktiver Beteiligung der Studierenden.
b) Übung
In der Übung werden der Lehrstoff und die daraus sich ergebenden Zusammen-hänge exemplarisch vertieft. Der/die Lehrende leitet die Veranstaltung, stellt Auf-gaben und gibt Lösungshilfen. Die Studierenden arbeiten einzeln oder in Gruppen mit.
c) Seminar
Im Seminar werden Fakten, Erkenntnisse und Problemstellungen im Wechsel von Vortrag, Referat und Diskussion erarbeitet.
d) Laborpraktikum
Im Laborpraktikum sollen für konkrete Aufgabenstellungen in Gruppen- oder Ein-zelarbeit selbstständig Lösungen erarbeitet werden. Die Gruppengröße richtet sich grundsätzlich nach den vorhandenen Laborplätzen und den jeweiligen sicherheits-technischen Anforderungen.
e) Projektarbeit
Projekte gliedern sich in verschiedene Arbeitsvorhaben, die der arbeitsteiligen systematischen Bearbeitung des Projektthemas dienen. Die Arbeit im Projekt kann durch Kurse und Praxisveranstaltungen fachsystematisch, methodisch und in ihrem Bezug zur Berufspraxis begleitet werden. Die Ergebnisse der Arbeitsvor-haben werden im Projekt zusammengeführt und kritisch gewertet. Über das Pro-jekt wird ein ausführlicher Abschlussbericht erstellt.
f) Fallstudie
An exemplarischen, komplexen Problemstellungen aus der Praxis wird das Ver-ständnis theoretischer Zusammenhänge trainiert und vertieft.
g) Externe Lehrveranstaltung
Eine externe Lehrveranstaltung stellt die Verbindung zwischen dem anwendungs-orientierten Studium und der Berufswelt dar. Sie findet außerhalb der Hochschule statt und soll Einblicke in die Probleme der Berufswelt und deren Lösungen ver-mitteln, die in innerem Zusammenhang mit dem Lehrstoff der Hochschule stehen.
h) Exkursion
Ein- oder mehrtägige Exkursionen in Zusammenhang mit bestimmten Lehrveran-staltungen dienen der anschaulichen Vertiefung fachspezifischer Lehrinhalte.
4. Die Lehrveranstaltungen sind entsprechend den jeweils zu vermittelnden Studieninhal-ten nach didaktischen Gesichtspunkten auszuwählen. Sie sind inhaltlich und zeitlich aufeinander abzustimmen und sollen grundsätzlich so gestaltet werden, dass die Studie-renden möglichst früh lernen, selbstständig zu arbeiten.
5. In die Lehrveranstaltungen integriert oder in Zusammenhang mit den Lehrveranstaltun-gen sollen –soweit nach dem jeweils zu vermittelndem Gegenstand angezeigt – beson-dere Arbeitsformen wie Rollenspiele und Erkundungen in der Berufspraxis durchgeführt werden. Dazu gehören auch Gastvorträge.
6. Die Lehrveranstaltungen können durch Tutorien begleitet werden. In Tutorien wird in kleinen Arbeitsgruppen der Stoff von Vorlesungen und Übungen unter Anleitung des zu-ständigen Lehrenden anhand von Aufgaben und Fällen vertieft. In Tutorien können kei-ne Leistungspunkte nach ECVET bzw. ECTS erworben werden.
§ 13 Leistungspunkte (Credits) nach ECVET bzw. ECTS
1. Leistungspunkte werden jedem Modul eines Studiengangs zugeordnet. Sie sind ein quantitatives Maß für den zeitlichen Arbeitsaufwand, bestehend aus Präsenzzeit, Vor- und Nachbereitung sowie Prüfung und Prüfungsvorbereitung, die durchschnittlich be-gabte Studierende aufbringen müssen, um die Lehrveranstaltungen erfolgreich abzu-schließen.
2. Leistungspunkte werden nur bei erfolgreichem Abschluss eines Moduls vergeben. Das bedeutet, dass für jedes mit mindestens „ausreichend“ bestandene Modul im Sinne des § 23 die volle Punktzahl unabhängig von der erreichten Einzelnote vergeben wird. Die Zahl der Leistungspunkte, die in den einzelnen Modulen, in der Master-Thesis und dem Kolloquium erworben werden können, ergibt sich aus den Modulbeschreibungen.
3. Ein Leistungspunkt nach Absatz 1 entspricht einem Credit nach ECVET bzw. ECTS.
4. Für jeden Studierenden wird ein Anrechnungspunktekonto zur Dokumentation der er-brachten Leistungen eingerichtet. Im Falle eines bestandenen Moduls wird die Zahl der entsprechenden Leistungspunkte diesem Konto gutgeschrieben. Im Rahmen der orga-nisatorischen Möglichkeiten können die Studierenden jederzeit in den Stand ihrer Kon-ten Einblick nehmen.
5. An anderen Hochschulen nach ECVET bzw. ECTS erbrachte Leistungspunkte werden auf der Grundlage anerkannter Gleichwertigkeit der zugrundeliegenden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 23.
IV. Prüfungen
§ 14 Prüfungsausschuss
1. Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungen zugewiesenen Auf-gaben ist ein Prüfungsausschuss zu bilden. Das Prüfungsamt unterstützt den Prüfungs-ausschuss bei der organisatorischen und verwaltungsmäßigen Abwicklung der Prüfun-gen. Der Prüfungsausschuss ist ein unabhängiges Organ der DTMD University. Er be-steht aus
a) der oder dem Vorsitzenden,
b) deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter,
c) einem weiteren Mitglied der Professorenschaft,
d) einem studentischen Mitglied.
2. Der oder die Vorsitzende, dessen bzw. deren Vertreter(in) und das unter Absatz 1 c. aufgeführte weitere Mitglied werden aus dem Kreis der Professoren der DTMD Univer-sity (Professorium), das Mitglied aus dem Kreis der Studierenden wird vom zuständigen Studierendenparlament gewählt. Für die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden – mit Ausnahme des bzw. der Vorsitzenden und dessen bzw. deren Stellvertreter(in) –Vertreter gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder und ihrer Vertreter beträgt zwei Jahre. Ei-ne Wiederwahl ist zulässig. Der/die Vorsitzende ist gleichzeitig auch Präsident/in des Prüfungsamtes.
3. Der Prüfungsausschuss achtet auf die Einhaltung der Prüfungsordnung und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entschei-dungen. Darüber hinaus gibt er Anregungen zur Reform der Prüfungsordnungen, der Studienpläne und ggf. der Studienordnungen. Der Prüfungsausschuss kann seine Be-fugnisse ganz oder zum Teil widerruflich auf den bzw. die Vorsitzende(n) des Prüfungs-ausschusses übertragen.
4. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der/dem Vorsitzenden oder deren bzw. dessen Stellvertreter(in) mindestens ein weiteres Mitglied anwesend sind. Eine Ausschusssitzung in Form einer Telefonkonferenz ist möglich. Der Prüfungsaus-schuss beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stim-me der bzw. des Vorsitzenden.
5. Die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses wirken bei pädagogisch- wis-senschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Anrechnung und sonstigen Beur-teilung von Studien- und Prüfungsleistungen und der Bestellung von Prüfern und Beisit-zern, nicht mit; an der Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten, die die Festlegung von Prüfungsaufgaben oder die ihre eigene Prüfung betreffen, nehmen sie nicht teil.
6. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei der Abnahme von Prü-fungen zugegen zu sein. Ausgenommen sind studentische Mitglieder, die sich am glei-chen Tag derselben Prüfung unterziehen.
7. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Stellvertreter, die Prüfer und die Beisit-zer unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
8. Entscheidungen des Prüfungsausschusses und seiner/s Vorsitzenden sind den be-troffenen Kandidaten unverzüglich mitzuteilen. Diesen ist vorher rechtliches Gehör zu gewähren.
§ 15 Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer
1. Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer und Beisitzer. Die Prüfenden sind in ihrer Prüfertätigkeit unabhängig. Sie unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
2. Prüfen darf nur, wer mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt und, sofern nicht sachliche Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Studienabschnitt, auf den sich die Prüfung bezieht, eine einschlägige selbstständige Lehrtätigkeit ausgeübt hat. Ein sachlicher Grund kann namentlich vorlie-gen, wenn ein Nichtmitglied der DTMD University eine in der Praxis erstellte Master-Thesis maßgeblich betreut hat und deshalb als Zweitprüfer/in bestellt werden soll. Für diesen Fall haben die Erstprüfer, soweit erforderlich, die Zweitprüfer mit den Gegeben-heiten des Prüfungsverfahrens vertraut zu machen. Beisitzer müssen die erforderliche Sachkunde besitzen.
3. Für die Master-Thesis können Prüflinge Prüfende vorschlagen. Auf den Vorschlag ist nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen; es bestehen allerdings weder ein Rechts- noch ein Begründungsanspruch für die Bestellung oder Nichtbestellung von Prüfern. Der Prü-fungsausschuss achtet darauf, dass die Prüfungsverpflichtung möglichst gleichmäßig auf die Prüfenden verteilt wird.
4. Der Prüfungsausschuss sorgt dafür, dass Prüflinge über die prüfende Person oder die prüfenden Personen rechtzeitig Kenntnis erhalten. Die Bekanntgabe soll zugleich mit der Zulassung zur Prüfung, in der Regel mindestens zwei Wochen vor der Prüfung oder der Ausgabe der Master-Thesis erfolgen. Die Bekanntgabe im virtuellen Uni-Campus ist dabei ausreichend.
§ 16 Allgemeiner Aufbau der Prüfungen
1. Die Master-Prüfung besteht aus den in §§ 17 ff. und Anlage 1 ausgewiesenen Prüfun-gen der Pflichtmodule und der Wahlpflichtmodule des Vertiefungsbereichs sowie der Master-Thesis gem. § 25 und dem Kolloquium gem. § 30.
2. Die DTMD University stellt durch Studienablauf und Lehrangebot sicher, dass das Stu-dium innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Die Prüfungen der Master-Studiengänge erfolgen dabei studienbegleitend.
§ 17 Studienbegleitende Prüfungen
1. Anzahl und Form der abzulegenden Prüfungen regelt Anlage 1. Darüber hinaus gehen-de Einzelheiten sind in den Modulbeschreibungen enthalten.
2. Die studienbegleitenden Prüfungen der DTMD Master-Studiengänge bestehen in der Regel aus einer oder mehreren Seminararbeiten (auch „Assignments“ genannt), deren Bearbeitung und Präsentation jeweils Modul begleitend durchgeführt wird. Neben der schriftlichen Bearbeitung können auch eine mündliche Präsentation und/oder die Betei-ligung im Unterricht bewertungsrelevant sein. Der Dozent kann in Einzelfällen – in Ab-sprache mit dem Prüfungsausschuss – auch eine Klausur nach Maßgabe des § 19 zur Leistungsüberprüfung festsetzen.
3. Studienbegleitende Prüfungen dienen dem zeitnahen Nachweis des erfolgreichen Be-suchs von Lehrveranstaltungen und Erwerbs der in diesen Lehrveranstaltungen jeweils vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten. Im Rahmen dieser Prüfungen sollen die Stu-dierenden zeigen, dass sie die Zusammenhänge des jeweiligen Prüfungsgebiets erken-nen und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermögen.
4. Die Prüfungen der Pflicht- und Wahlpflichtmodule finden Modul bezogen in studien- begleitender Form statt. Geprüft werden die Inhalte der jeweiligen Lehrveranstaltungen. Eine Prüfung gem. Satz 1 sollte innerhalb des Semesters abgelegt werden, in dem die-jenige Lehrveranstaltung, auf die sich die Prüfung bezieht, stattfindet.
5. Für jedes Prüfungsfach sind zwei Prüfungstermine (Erst- und Wiederholungsprüfung) im Semester anzusetzen. Die Prüfungstermine können auch nach Ablauf oder vor Be-ginn der Vorlesungszeit in den vorlesungsfreien Zeiten stattfinden. Der Prüfungstermin wird den Kandidaten rechtzeitig vor der betreffenden Prüfung im virtuellen Uni- Campus der DTMD University bekannt gegeben.
6. Prüfungsleistungen kann nur erbringen, wer eingeschrieben und nicht beurlaubt ist oder wer als Zweithörerin oder Zweithörer gemäß § 6 zugelassen ist. Das Recht von Gasthö-rerinnen und Gasthörern gemäß § 7 bleibt unberührt.
7. Die Prüflinge haben sich bis zu dem vom Prüfungsausschuss festgesetzten Termin für die Prüfung anzumelden. Die Anmeldung ist über das Studienbuch im virtuellen Uni-Campus der DTMD University oder im begründeten Einzelfall schriftlich an den/die Vorsitzende/n des Prüfungsausschusses zu richten. Die Anmeldung kann für mehrere Prüfungen zugleich gestellt werden, wenn diese Prüfungen innerhalb desselben Prü-fungszeitraums oder die dafür vorgesehenen Prüfungstermine spätestens zu Beginn der Vorlesungszeit des folgenden Semesters stattfinden sollen.
8. Der Anmeldung zu Prüfungen sind folgende Unterlagen beizufügen oder bis zu einem vom Prüfungsausschuss festgesetzten Termin nachzureichen, sofern sie sich nicht aus dem Studienbuch ergeben oder nicht bereits früher vorgelegt wurden:
a) die Nachweise über die in § 4 genannten Zulassungsvoraussetzungen;
b) eine Erklärung über bisherige Versuche zur Ablegung entsprechender Prüfungen sowie entsprechende Versuche zur Ablegung einer Master-Prüfung;
c) eine Erklärung darüber, ob bei mündlichen Prüfungen einer Zulassung von Zuhö-rern widersprochen wird.
Ist es dem/der Kandidaten/in nicht möglich, eine nach Satz 1 erforderliche Unter-lage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuss ge-statten, den Nachweis auf andere Art zu führen.
9. Die Anmeldung zu einer Prüfung kann über das Studienbuch im virtuellen Uni- Campus der DTMD University oder im begründeten Einzelfall schriftlich bei dem/der Vorsitzen-den des Prüfungsausschusses bis einen Tag vor dem Prüfungstermin (Eingang der Ab-meldung) ohne Anrechnung auf die Zahl der möglichen Prüfungsversuche zurückge-nommen werden. Eine Abmeldung am Prüfungstag ist nur aus wichtigen Gründen, bei-spielsweise wegen einer Erkrankung möglich. Diese sind unverzüglich schriftlich der Prüfungsabteilung anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Über die Anerkennung eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss. Eine Abmeldung aus krank-heitsbedingten Gründen ist nur möglich unter Vorlage eines ärztlichen Attestes, aus dem sich die Prüfungsunfähigkeit ergibt. Das Attest ist unverzüglich, das heißt ohne schuld-haftes Zögern unter Angabe der versäumten Prüfung dem Prüfungsamt vorzulegen. In Zweifelsfällen kann der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses ein amtsärztliches Attest verlangen.
10. Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der/die Vorsitzende des Prüfungsaus-schusses und im Zweifelsfall der Prüfungsausschuss. Die Zulassung ist zu versagen, wenn
a) die in Absatz 4 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen;
b) die Unterlagen unvollständig sind und nicht bis zu dem vom Prüfungsausschuss festgesetzten Termin ergänzt werden.
11. Der/die Kandidat/in hat sich auf Verlangen des/der Prüfers/in oder Aufsichtführenden mit einem amtlichen Ausweis und dem Studierendenausweis auszuweisen.
12. Prüfungsleistungen müssen individuell zuzuordnen sein. Als Prüfungsleistungen kom-men Klausuren – auch als Multiple-Choice-Prüfung –, Referate, Hausarbeiten, Praktika, (praktische) Übungen, mündliche Leistungsüberprüfungen, Vorträge oder Protokolle in Betracht. Einzelleistungen dienen ebenfalls dem Nachweis von Medien- und Vermitt-lungskompetenz. Prüfungsleistungen werden in der Regel in der Sprache erbracht, in der das Modul veranstaltet wurde, können aber bei fremdsprachigen Modulen nach An-kündigung der Lehrenden zu Beginn der Veranstaltung auch in Deutsch abgenommen werden.
13. Prüfungsleistungen können auch in Form von Gruppenarbeiten erbracht werden, wenn der als Einzelleistung zu bewertende Beitrag der oder des einzelnen Studierenden auf Grund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die in den fächerspezifischen Bestimmungen geregelten Anforderungen erfüllt.
14. Im Falle einer Gruppenarbeit ist eine Verlängerung der Bearbeitungszeiten von maximal vier Wochen (bezogen auf die Gruppenarbeit) möglich. Für eine Verlängerung müssen gewichtige Gründe vorgetragen werden. Über eine Verlängerung entscheidet der/die Prüfungsausschussvorsitzende.
15. Die Form der Erbringung der Prüfungsleistung sowie weitere Einzelheiten zum Verfah-ren einschließlich der individuellen Urheberschaft an der jeweiligen Prüfungsleistung, werden im Rahmen der Modulbeschreibungen und in Prüfungsrichtlinien vorgegeben. Nach Freigabe durch den Prüfungsausschuss können die jeweiligen Lehrenden, die die Prüfungsleistungen abnehmen, eine abweichende Prüfungsleistung festlegen. Die Än-derung und Art der neuen Prüfungsleistung muss zu Beginn der Lehrveranstaltung, spä-testens jedoch zwei Wochen vor dem Termin, zu dem die Prüfungsleistung zu erbringen ist, in geeigneter Form bekannt gegeben werden.
16. Bei mehreren benoteten Prüfungsleistungen pro Modul werden diese zu einer Modulno-te zusammengezogen. Die Benotung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Ermitt-lung der Modulnoten richten sich nach § 23.
17. Weist eine Studierende oder ein Studierender durch ärztliches Zeugnis nach, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher oder psychischer Behin-derung oder Schwangerschaft nicht in der Lage ist, Einzelleistungen ganz oder teilweise entsprechend den vorgesehenen Anforderungen zu erbringen, kann der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses unter Berücksichtigung des Einzelfalles abweichend von den vorgesehenen Anforderungen gestatten, gleichwertige Einzelleistungen zu erbringen. Es ist dafür zu sorgen, dass durch die Gestaltung der Prüfungsbedingungen eine Benach-teiligung für Behinderte und Schwangere nach Möglichkeit ausgeglichen wird.
18. Das Versäumen eines für den Prüfling bindenden Prüfungstermins ohne wichtigen Grund, der Abbruch einer bereits begonnenen Prüfung sowie die nicht fristgerechte Ab-gabe gelten bei benoteten Prüfungsleistungen als mit „nicht ausreichend" und bei unbe-noteten Einzelleistungen als mit „nicht bestanden" bewertet. Dies gilt nicht für den Ab-bruch oder die nicht fristgerechte Abgabe aus wichtigem Grund. Für eine Bewertung, ob bei einem Abbruch oder einer nicht fristgerechten Abgabe aus krankheitsbedingten Gründen ein wichtiger Grund vorliegt, ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes, aus dem sich die Prüfungsunfähigkeit und der detaillierte Grund der Prüfungsunfähigkeit ergibt, erforderlich. Das Attest ist unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Verzögern unter Angabe der betroffenen Prüfung der Prüfungsabteilung vorzulegen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss. In Zweifelsfällen kann der/ die Vorsitzende des Prüfungsausschusses ein amtsärztliches Attest verlangen
§ 18 Seminararbeiten („Assignments“)
1. Eine Seminararbeit (z. B. Fallstudie, Recherche) dient der Feststellung, ob der Prüfling befähigt ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine praxisorientierte Aufgabe nach wis-senschaftlichen und fachpraktischen Methoden selbstständig in schriftlicher Form zu bearbeiten. Das Thema, Umfang (z. B. Seitenzahl des Textteils) und Abgabetermin der Seminararbeit werden von dem Prüfer zu Beginn des Semesters festgelegt. Seminar-arbeiten werden in der Regel nur von einem Prüfer bewertet. Die Note der Seminarar-beit ist dem Prüfling spätestens vier Wochen nach Abgabe der Seminararbeit bekannt zu geben. § 25 Absatz 2 gilt entsprechend.
2. Seminararbeiten können auch in Form einer Gruppenarbeit zur Prüfung zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Prüflings aufgrund der Angabe von Abschnitten, Arbeitsgebieten, Seitenzahlen (bei Seminarar-beiten) oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist.
3. Bei Fallstudien (case studies) erfolgt die Bewertung auf Grundlage der eingereichten schriftlichen Arbeit, deren Ergebnisse in der Regel im Rahmen des Präsenzunterrichts vorgestellt werden. Die Fallstudien bzw. Seminararbeitsthemen werden zu Beginn des jeweiligen Moduls festgelegt. Die Teilnehmer melden sich im Anschluss für das gewähl-te Thema bei dem Lehrenden an. Für die Anmeldung gilt § 26 Abs. 2 Satz 1 entspre-chend. Die Anmeldung muss spätestens eine Woche vor dem vom Dozenten festgeleg-ten Abgabetermin stattfinden. Eine Abmeldung ist nur aus wichtigen Gründen, etwa we-gen einer Erkrankung möglich. Im Übrigen gilt § 17 Abs. 9 Satz 3 bis 7 entsprechend.
4. Nach der Anmeldung wird ein Präsentationstermin festgelegt, bis zu dem die Bearbei-tung der Fallstudie abgeschlossen sein muss.
5. Die Fallstudien werden im Rahmen des strukturierten Eigenstudiums bearbeitet und in der Regel innerhalb der Präsenzveranstaltungen präsentiert. Die Präsentation kann in die Benotung mit einfließen.
§ 19 Klausurarbeiten
1. In den Klausurarbeiten sollen die Studierenden nachweisen, dass sie auf der Basis des notwendigen Grundlagenwissens in begrenzter Zeit mit den zugelassenen Hilfsmitteln ausgesuchte Probleme aus dem Bereich ihres Studienfaches mit den geläufigen Me-thoden ihres Faches erkennen und Wege zu seiner Lösung finden können.
2. Klausurarbeiten haben einen zeitlichen Umfang von mindestens 60 und höchstens 240 Minuten. Ausnahmen sind vom Prüfungsausschuss zu genehmigen. Über die Zulas-sung von Hilfsmitteln entscheidet der/die Prüfer/in.
3. Die Prüfungsaufgabe einer Klausurarbeit wird in der Regel nur von einem Prüfer ge-stellt. In fachlich begründeten Fällen kann die Prüfungsaufgabe auch von mehreren Prüfern gestellt werden. In diesem Fall legen die Prüfer die Gewichtung der Anteile an der Prüfungsaufgabe vorher gemeinsam fest und geben sie vorher bekannt.
4. Klausurarbeiten sind in der Regel von einem Prüfer zu bewerten. Hiervon kann der Prü-fungsausschuss Abweichungen zulassen. Die Gründe hierfür sind aktenkundig zu ma-chen. Bei mehreren Prüfern prüft jeder Prüfer nur den Teil der Klausurarbeit, der sei-nem Fachgebiet entspricht.
5. Die Bewertung einer Klausur ist dem Prüfungsamt unmittelbar nach Abschluss des Be-wertungsverfahrens schriftlich mitzuteilen.
§ 20 Mündliche Prüfungen
1. In den mündlichen Prüfungen sollen die Studierenden nachweisen, dass sie die Zu-sammenhänge des Prüfungsgebietes erkennen und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermögen. Durch die mündliche Prüfung soll ferner festgestellt werden, ob sie über das einschlägige Grundlagenwissen verfügen.
2. Mündliche Prüfungen werden in der Regel von einem Prüfer/ einer Prüferin in Gegen-wart eines sachkundigen Beisitzers/Beisitzerin oder vor mehreren Prüfern (Kollegialprü-fung) als Gruppenprüfungen oder als Einzelprüfungen abgelegt. Hierbei wird jeder Prüf-ling pro Fach grundsätzlich nur von einem Prüfer geprüft. Vor Festsetzung der Noten ist der Beisitzer bzw. sind die anderen Prüfer zu hören. Mündliche Prüfungen dauern je Studierender bzw. je Studierenden mindestens 15 und höchstens 60 Minuten.
3. Über die mündliche Prüfung wird ein Protokoll geführt. Das Ergebnis ist dem/der Stu-dierenden im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben. Die Bewertung einer mündlichen Prüfung ist dem Prüfungsausschuss innerhalb von einer Woche nach dem Termin der Prüfung schriftlich mitzuteilen.
4. Studierende, die sich in einem späteren Prüfungszeitraum der gleichen Prüfung unter-ziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelas-sen, sofern nicht ein Kandidat bei der Meldung zur Prüfung widersprochen hat. Die Zu-lassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnis-ses.
§ 21 Weitere Prüfungsformen
1. Weitere Prüfungsformen sind das Exposé, der mündliche Beitrag sowie die Beteiligung im Unterricht.
2. Ein mündlicher Beitrag (z. B. Präsentation, Verhandlung, Moderation) dient der Feststel-lung, ob der Prüfling befähigt ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine praxis- orien-tierte Aufgabe nach wissenschaftlichen und fachpraktischen Methoden selbstständig mittels verbaler Kommunikation zu bearbeiten und wiederzugeben. Die Dauer des mündlichen Beitrags wird von dem Prüfer bei Verteilung der Beitragsthemen bekannt gegeben. Die für die Benotung des mündlichen Beitrags maßgeblichen Tatsachen sind in einem Protokoll festzuhalten. Die Note für den mündlichen Beitrag sollte dem Prüfling möglichst zeitnah nach dem mündlichen Beitrag bekannt gegeben werden. Sie werden in der Regel von einem Prüfer bewertet. Mündliche Beiträge können auch in Form einer Gruppenarbeit zur Prüfung zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu be-wertende Beitrag des einzelnen Prüflings aufgrund der Angabe von Abschnitten, Ar-beitsgebieten oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermög-lichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist. § 21 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 22 Wiederholung von studienbegleitenden Prüfungen
1. Studienbegleitende Prüfungen, sowie die Master-Thesis und das Kolloquium können einmal wiederholt werden, wenn das betroffene Modul nicht bestanden worden ist.
2. Die Wiederholung einer studienbegleitenden Prüfung soll in der Regel innerhalb von zwei Semestern nach dem erfolglosen Versuch stattfinden. Es wird den Studierenden jedoch empfohlen, den jeweils nächsten möglichen Prüfungstermin wahrzunehmen. Der Prüfungsausschuss hat zu gewährleisten, dass jede studienbegleitende Prüfung in jedem Semester mindestens zweimal angeboten wird.
3. Der/die Studierende hat im Fall von Prüfungen, die er/ sie nicht im Rahmen des von ihm besuchten Moduls absolviert, sondern in einem späteren Semester belegt, keinen Anspruch darauf, dass diese Prüfungen auf dem Sach- und Lehrstand der von dem Studierenden besuchten individuellen Vorlesungen aufbauen.
4. Eine mindestens als „ausreichend“ bzw. mit „bestanden“ bewertete Prüfungsleistung darf nicht wiederholt werden.
§ 23 Bewertung von Prüfungsleistungen, Modulnoten
1. Prüfungsleistungen sind durch Punkte differenziert zu beurteilen. Die Anzahl der Punkte für die einzelnen Prüfungsleistungen wird – soweit in dieser Prüfungsordnung nicht et-was anderes bestimmt ist – von dem jeweiligen Prüfer festgesetzt.
2. Sind mehrere Prüfer an einer Prüfung beteiligt, so bewerten sie die gesamte Prüfungs-leistung gemeinsam, sofern in dieser Prüfungsordnung nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei nicht übereinstimmender Beurteilung ergibt sich die Anzahl der Punkte aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.
3. Die Bewertung von Prüfungsleistungen erfolgt auf der Basis einer Punktetabelle mit anschließender Umrechnung in Noten. Dabei werden alle Dezimalstellen außer der ers-ten nach dem Komma ohne Rundung gestrichen. Die Noten 0,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
4. Der Prüfungsausschuss kann, wenn dies fachlich sinnvoll erscheint, unterschiedliche verbindliche Notenskalen festlegen.
5. Eine einzelne Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie den Anforderungen der §§ 15 ff. entspricht und im Falle der Benotung mit mindestens „ausreichend" (4,0) bewertet wor-den ist.
6. Wird ein Modul mit einer einzigen Prüfungsleistung abgeschlossen, ist diese entspre-chend Absatz 1 zu benoten; die Note ist dann zugleich die Modulnote. Anderenfalls er-rechnet sich die Modulnote als auf Basis der Leistungspunkte festgelegte Gewichtung, gewichtetes arithmetisches Mittel aus den Punkten (Zahlenwert) der dem jeweiligen Modul zugeordneten Einzelleistungen (Absatz 3).
7. Das Diploma Supplement wird eine ECTS-/ECVET-Grading Table enthalten. Die ECTS-/ECVET-Grading Table gibt Auskunft über die Position der Note eines erfolgrei-chen Absolventen innerhalb einer bestimmten Gruppe von Absolventen. Bezugsgröße DTMD University ist die Gruppe der Absolventen der vor dem eigenen Abschlussse-mester liegenden zwei Studienjahre als Grundgesamtheit. Um eine aussagekräftige No-te zu erhalten, wird die DTMD University die ECTS-/ECVET-Grading Table erstmals zwei Jahre nach Abschluss der Regelstudienzeit des ersten Studienjahrgangs mit in das Diploma Supplement aufnehmen.
§ 24 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
1. Studien- und Prüfungsleistungen aus gleichen Studiengängen oder vergleichbaren Stu-diengängen an Hochschulen im Großherzogtum Luxemburg werden auf Antrag ange-rechnet.
2. Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen, an Hochschulen im Großherzogtum Luxemburg erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, soweit diese sich nicht wesentlich unterscheiden.
3. Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Großherzogtums Luxemburg erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, sofern diese sich in In-halt, Umfang und den Anforderungen denjenigen des Studiengangs nicht wesentlich un-terscheiden. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Hierbei sind Äquivalenzvereinbarungen zu be-achten. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungs-ausschuss.
4. Auf Antrag können sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf Grundlage vorgelegter Unterlagen ohne Note angerechnet werden. Abweichend von Satz 1 können sonstige Kenntnisse und Qualifikationen mit Note angerechnet werden, die in Modulen von Studiengängen der DTMD University erworben worden sind, sofern die für das jeweilige Modul vorgesehenen Modulprüfungen erfolgreich abgelegt worden sind.
5. Studierenden, die aufgrund einer Einstufungsprüfung oder Anerkennungsprüfung ge-mäß § 5 berechtigt sind, das Studium in einem höheren Fachsemester aufzunehmen, werden die in der Einstufungs- oder Anerkennungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf die Studienleistungen ohne Note angerechnet, die entsprechenden Prüfungsleistungen werden ihnen erlassen und ein entsprechender Hinweis im Ab-schlusszeugnis aufgenommen. Die Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungs- bzw. Anerkennungsprüfung sind für das Prüfungsamt bindend.
6. Werden Studienleistungen angerechnet, sind soweit möglich die Noten zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Falls dies nicht möglich ist, bei-spielsweise bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „angerechnet“ auf-genommen. Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet. Die oder der Studieren-de hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
7. Zuständig für die Anrechnungen und die Entscheidung über das Vorliegen eines we-sentlichen Unterschieds ist die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Vor Feststellungen über die Anrechnung sind die zuständigen Fachvertreterinnen und Rah-menprüfungsordnung Fachvertreter zu hören. Ablehnende Entscheidungen sind schrift-lich zu begründen. Im Übrigen gilt § 14 Abs. 8.
8. Eine Anrechnung ist nicht mehr möglich, wenn der/die Studierende im Rahmen der betreffenden Lehrveranstaltung bzw. des betreffenden Moduls bereits eine Prüfung ab-gelegt hat.
§ 25 Master-Thesis
1. Im letzten Studiensemester hat der/die Studierende eine Master-Thesis anzufertigen. Die Master-Thesis soll zeigen, dass der/die Kandidat/in befähigt ist, innerhalb einer vor-gegebenen Frist eine praxisorientierte Aufgabe aus ihrem/seinem Fachgebiet sowohl in ihren fachlichen Einzelheiten als auch in den fachübergreifenden Zusammenhängen nach wissenschaftlichen und fachpraktischen Methoden selbstständig zu bearbeiten.
2. Das Thema der Master-Thesis kann von jedem/r haupt- oder nebenamtlichen promo-vierten Professor/in, der/die gem. § 15 zum Prüfer bestellt werden kann, ausgegeben und erstbetreut werden. Auf Antrag des Prüflings kann der Prüfungsausschuss auch ei-ne/n mit entsprechenden Aufgaben betraute/n promovierten Lehrbeauftragte/n gem. § 15 Absatz 2 zum/r Erst- oder Zweitbetreuer/in bestellen. In jedem Fall muss mindestens einer der Betreuer ein haupt- bzw. nebenamtlich tätiger Professor sein.
3. Die Master-Thesis darf mit Zustimmung der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschus-ses in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule durchgeführt werden, wenn er/sie dort ausreichend betreut werden kann. Dem Prüfling ist Gelegenheit zu geben, Vor-schläge zu dem Themenbereich der Master-Thesis und der betreuenden Person zu machen.
4. Auf Antrag sorgt der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass ein/e Kandi-dat/in rechtzeitig ein Thema für die Master-Thesis erhält. Die Master-Thesis ist in der Regel in englischer oder deutscher Sprache abzufassen. Ausnahmen hiervon sind vom Prüfungsausschuss zu genehmigen.
5. Die Master-Thesis kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der oder des Einzelnen aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderer objektiver Kriterien, die eine ein-deutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die An-forderungen nach Absatz 2 erfüllt.
§ 26 Zulassung zur Master-Thesis
1. Zu einer Master-Thesis an der DTMD University kann zugelassen werden, wer
a) in seinem bisherigen Studium mindestens 65 Credits in den Pflicht- und Wahl-pflichtmodulen erworben hat;
b) die Zulassungsvoraussetzungen gem. § 4, §§ 17 ff. erfüllt und
c) an der DTMD University für den entsprechenden Studiengang eingeschrieben oder als Zweithörer oder Zweithörerin zugelassen ist;
2. Der Antrag auf Zulassung ist über das Studienbuch im virtuellen Uni-Campus der DTMD University oder im begründeten Einzelfall schriftlich an das Prüfungsamt zu rich-ten. Er soll in der Regel vor Ende des zweiten Semesters gestellt werden. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen, sofern sie nicht bereits früher vorgelegt wurden:
a) Nachweis über die in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen;
b) eine Erklärung über bisherige Versuche zur Bearbeitung einer Master-Thesis und zur Ablegung der Master-Prüfung im gleichen Studiengang. Dem Antrag soll eine Erklärung darüber beigefügt werden, welcher Prüfer zur Ausgabe und Betreuung der Master-Thesis bereit ist. Den Nachweis über den rechtzeitigen Zugang des Antrags hat der/die Studierende zu erbringen.
3. Der Antrag auf Zulassung kann schriftlich bis zu der Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag ohne Anrechnung auf die Zahl der möglichen Prüfungsversuche zu-rückgenommen werden.
4. Über die Zulassung entscheidet der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses und in Zweifelsfällen der Prüfungsausschuss. Die Zulassung ist zu versagen, wenn
a) die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder
b) die Unterlagen unvollständig sind oder
c) der Prüfling eine gem. Anlage 1 vorgesehene Modulprüfung des Studiengangs endgültig nicht bestanden oder seinen Prüfungsanspruch durch das Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat.
§ 27 Ausgabe und Bearbeitung der Master-Thesis
1. Die Ausgabe der Master-Thesis erfolgt über den/die Vorsitzende/n des Prüfungsaus-schusses. Als Zeitpunkt der Ausgabe gilt der Tag, an dem der/die Vorsitzende des Prü-fungsausschusses das von dem Betreuenden der Master-Thesis gestellte Thema dem Prüfling bekannt gibt; der Zeitpunkt ist aktenkundig zu machen.
2. Die Bearbeitungszeit (Zeitraum von der Ausgabe bis zur Abgabe der Master-Thesis) beträgt mindestens zwei Monate und darf drei Monate nicht überschreiten. Das Thema und die Aufgabenstellung müssen so beschaffen sein, dass die Master-Thesis innerhalb der vorgesehenen Frist abgeschlossen werden kann. Im Ausnahmefall kann der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses aufgrund eines vor Ablauf der Frist gestellten begründeten Antrages die Bearbeitungsfrist um bis zu vier Wochen verlängern. Der/die Betreuer/in der Master-Thesis soll zu dem Antrag gehört werden.
3. Das Thema der Master-Thesis kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Wo-chen der Bearbeitungszeit ohne Angabe von Gründen zurückgegeben werden. Eine Rückgabe des Themas der zweiten Master-Thesis innerhalb der in Satz 1 genannten Fristen, ist nur zulässig, wenn die/der Studierende bei der Anfertigung ihrer bzw. seiner ersten Master-Thesis von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.
4. Im Falle einer körperlichen Behinderung oder Schwangerschaft des Prüflings findet § 17 Absatz 17 entsprechende Anwendung.
§ 28 Abgabe und Bewertung der Master-Thesis
1. Die Master-Thesis ist fristgemäß zweifach in gebundener und zusätzlich einfach auf einem elektronisch lesbaren Datenträger im PDF-Format beim Prüfungsamt abzulie-fern. Anstelle der Abgabe auf einem elektronisch lesbaren Datenträger kann die Arbeit auch im PDF-Format in den virtuellen Uni-Campus hochgeladen werden. Die Übermitt-lung auf einem vom Prüfungsausschuss nicht bekannten Weg ist ausgeschlossen. Der Zeitpunkt der Abgabe ist aktenkundig zu machen; bei Zustellung der Arbeit durch die Post ist der Zeitpunkt der Einlieferung bei der Post maßgebend.
2. Der Master-Thesis ist eine Versicherung der Kandidatinnen und Kandidaten beizufügen, dass sie die Arbeit – bei einer Gruppenarbeit den entsprechend gekennzeichneten Anteil an der Arbeit – selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen benutzt haben; die Versicherung selbstständiger Erstellung ist auch für gelieferte Da-tensätze, Zeichnungen, Skizzen oder grafische Darstellungen abzugeben. Fehlt diese Versicherung oder wird die Versicherung vorsätzlich falsch abgegeben, gilt die Arbeit als nicht bestanden. Verfristet eingereichte Master-Arbeiten gelten als nicht bestanden.
3. Die Master-Thesis wird in der Regel durch zwei Prüfer bewertet. Die Note (Zahlenwert) der Master-Thesis wird aus dem arithmetischen Mittel der Bewertung der beiden prü-fenden Personen gebildet, sofern die Differenz nicht mehr als 2,0 beträgt. Beträgt die Differenz mehr als 2,0 oder wird die Arbeit von nur einem der beiden Prüferinnen oder Prüfer mit „nicht ausreichend" bewertet, wird von dem/r Vorsitzenden des Prüfungsaus-schusses eine dritte prüfungsberechtigte Person zur Bewertung der Master-Thesis be-stimmt; in diesem Fall wird die Note der Master-Thesis aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren Noten gebildet; die Master-Thesis kann jedoch nur dann als „aus-reichend" oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei Noten „ausreichend" oder besser sind. Für die Berechnung der Note der Master-Thesis gilt § 23 entspre-chend.
§ 29 Wiederholung der Master-Thesis
1. Eine nicht bestandene Master-Thesis kann einmal wiederholt werden.
2. Eine zweite Wiederholung der Master-Thesis ist ausgeschlossen.
§ 30 Kolloquium
1. Das Kolloquium ergänzt die Master-Thesis und ist selbstständig zu bewerten. Es dient der Feststellung, ob der Prüfling befähigt ist, die Ergebnisse der Master-Thesis, ihre fachlichen Grundlagen, ihre fachübergreifenden Zusammenhänge und ihre außerfach-lichen Bezüge mündlich darzustellen und selbstständig zu begründen sowie ihre Bedeu-tung für die Praxis einzuschätzen. Dabei soll auch die Bearbeitung des Themas der Master-Thesis mit dem Kandidaten erörtert werden.
2. Das Kolloquium setzt sich zusammen aus einer Kurzpräsentation der Master-Thesis und einem anschließenden Fachgespräch.
3. Zum Kolloquium kann nur zugelassen werden, wer
a) die in § 27 genannten Voraussetzungen für die Zulassung zur Master-Thesis nachgewiesen hat, die Einschreibung als Student/in oder die Zulassung als Zweit-hörer/in gem. § 6 jedoch nur bei der erstmaligen Zulassung zum Kolloquium hat;
b) im bisherigen Studium mindestens 65 Credits in Pflicht- und Wahlpflichtmodulen erworben hat und
c) die Master-Thesis mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurde,
4. Der Antrag auf Zulassung ist an den/die Vorsitzende/n des Prüfungsausschusses zu richten. Dem Antrag sind Nachweise über die in Satz 1 genannten Zulassungsvoraus-setzungen beizufügen, sofern sie dem Prüfungsausschuss nicht bereits vorliegen; fer-ner ist eine Erklärung über die bisherigen Versuche zur Ablegung entsprechender Prü-fungen sowie darüber, ob einer Zulassung von Zuhörern widersprochen wird, beizufü-gen. Der/die Kandidat/in kann die Zulassung zum Kolloquium auch bereits bei der Mel-dung zur Master-Thesis beantragen; in diesem Fall erfolgt die Zulassung zum Kolloqui-um, sobald alle erforderlichen Nachweise und Unterlagen dem Prüfungsausschuss vor-liegen. Für die Zulassung zum Kolloquium und ihre Versagung gilt im Übrigen § 27 ent-sprechend.
5. Das Kolloquium wird nach den Vorgaben der §§ 20, 24 als mündliche Prüfung durchge-führt und bewertet. Es dauert pro Prüfling etwa sechzig Minuten und wird von dem Erst- oder Zweitgutachter der Master-Thesis bzw. vom Erstgutachter und einem weiteren Prüfer oder Beisitzer abgenommen. Das Kolloquium kann auch als Gruppenprüfung von einem Prüfer mit Beisitzer/in oder mehreren Prüfern (Kollegialprüfung) durchge-führt werden. Auch hier gilt, dass einer der Prüfer der Erst- oder Zweitgutachter der je-weiligen Master-Thesis sein soll. In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungs-ausschuss von dem Erfordernis des prüfenden Erst- oder Zweitgutachters abweichen. Die Gründe sind aktenkundig zu machen.
6. Das Kolloquium kann einmal wiederholt werden.
7. Versäumt der Prüfling, der das Kolloquium erstmals nicht bestanden hat, sich innerhalb von drei Jahren erneut anzumelden, erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, dass der/die Kandidat/in das Fristversäumnis nicht zu vertreten hat. Die erforderliche Fest-stellung trifft der Prüfungsausschuss.
8. Im Falle einer körperlichen Behinderung des Prüflings findet § 17 Absatz 17 entspre-chende Anwendung.
§ 31 Bestehen und Nichtbestehen der Master-Prüfung
1. Die Master-Prüfung ist bestanden, wenn alle nach dieser Prüfungsordnung vorge-schriebenen Modulprüfungen bestanden sowie die Master-Thesis und das Kolloquium jeweils mindestens als „ausreichend“ bewertet und 120 Credits erworben worden sind.
2. Die Master-Prüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn eine nach Anlage 1 vorgesehe-ne Prüfungsleistung des Studiengangs, die Master-Thesis oder das Kolloquium als ab-schließend „nicht bestanden“ gilt und eine Wiederholung dieser Prüfungsleistung nicht mehr möglich ist. Studierende, die die Master-Prüfung endgültig nicht bestanden haben, werden umgehend exmatrikuliert.
3. Ist die Master-Prüfung endgültig nicht bestanden, wird vom Prüfungsausschuss auf Antrag der oder des Studierenden und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine Bescheinigung ausgestellt, die die erfolg-reich absolvierten Prüfungen, deren Noten und die erworbenen Leistungspunkte sowie die noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Master-Prüfung nicht bestanden worden ist.
§ 32 Abschluss des Studiums, Ermittlung der Gesamtnote
1. Das Master-Studium hat erfolgreich abgeschlossen, wer an allen nach Maßgabe der fächerspezifischen Bestimmungen für den Studiengang erforderlichen Modulen erfolg-reich teilgenommen und 120 Credits erworben hat.
2. Für die Bewertung der Master-Prüfung wird eine Gesamtnote gebildet, die sich aus den Noten der studienbegleitenden Prüfungen gem. § 23 sowie der Benotung der Master-Thesis gem. § 28 und des Kolloquiums gem. § 30 zusammensetzt.
3. Die Gesamtnote der Master-Prüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel aller Modulnoten. Die Bewertung der prüfungspflichtigen Fächer macht 65/90, die Note der Master-Thesis und des Kolloquiums 25/90 der Abschlussnote aus. Die Gesamtnote von Master-Thesis und Kolloquium wird zu 1/4 aus der Note des Kolloquiums und zu 3/4 aus der Note der Master-Thesis gebildet.
4. Die Berechnung der Gesamtnote der Master-Prüfung erfolgt nach dem gleichen Prinzip wie die Berechnung der Modulnoten. § 23 gilt entsprechend.
5. Der Gesamtnote für die Master-Prüfung wird zusätzlich zur Benotung eine ECTS-/ECVET-Grading Table § 23 Absatz 7 zugeordnet.
§ 33 Master-Zeugnis und Master-Urkunde
1. Über die bestandene Master-Prüfung wird innerhalb von vier Wochen nach der letzten Prüfungsleistung ein Zeugnis ausgestellt.
2. Das Zeugnis weist aus:
a) die belegten Module mit den zugehörigen Leistungspunkten und der jeweils erziel-ten Note;
b) das Thema der Master-Thesis, die zugehörigen Leistungspunkte und die erzielte Note;
c) das Kolloquium, die zugehörige Zahl der Leistungspunkte und die erzielte Note, und
d) die gem. § 32 ermittelte Gesamtnote.
Die unter a. bis d. genannten Noten werden als dezimale Noten mit einer Stelle hinter dem Komma und in Klammern als verbale Noten gem. § 23 Absatz 5 ausgewiesen.
3. Prüfungsleistungen, die nach § 24 angerechnet wurden, sind im Zeugnis kenntlich zu machen.
4. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Es wird von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unter-schrieben.
5. Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem oder der Studierenden eine Master-Urkunde über die bestandene Master-Prüfung ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des aka-demischen Grades gem. § 3 beurkundet. Die Urkunde ist vom/von der Präsident/in o-der einem/r Prorektor/in der DTMD University zu unterzeichnen. Sie trägt das Datum des Zeugnisses.
§ 34 Diploma Supplement
1. Zu Beginn des der bestandenen Master-Prüfung folgenden Semesters wird dem/der Studierenden ein Diploma Supplement ausgehändigt.
2. Das Diploma Supplement enthält Angaben zu dem Studiengang, zu seinen Vorausset-zungen und Inhalten, zum Benotungssystem und zu der Art des Abschlusses. Es wird durch Informationen über die DTMD University und das luxemburgische Studiensystem ergänzt.
3. Die für den jeweiligen Studiengang ermittelte ECTS-/ECVET-Grading Table wird zu-sätzlich in das Diplom Supplement aufgenommen.
§ 35 Einsicht in Prüfungsarbeiten
Nach Bekanntgabe der Bewertung von schriftlichen Prüfungsarbeiten besteht für die Prüf-linge die Möglichkeit, in diese Einsicht zu nehmen. Für die Einsichtnahme werden verschie-dene Termine angeboten. Diese werden den Prüflingen in geeigneter Weise bekannt gege-ben.
§ 36 Täuschung und Ordnungsverstoß
1. Versuchen Studierende das Ergebnis einer Einzelleistung durch Täuschung, zum Bei-spiel Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, kann – je nach Schwere des Täuschungsversuchs – die betreffende Einzelleistung als mit „nicht bestanden“ (bei unbenoteten Einzelleistungen) bzw. „nicht ausreichend“ (5,0) (bei bewerteten Einzelleis-tungen) bewertet werden. Wer die Abnahme von Einzelleistungen stört, kann von den jeweiligen Lehrenden oder Aufsichtführenden nach Abmahnung von der Fortsetzung der Erbringung der Einzelleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betref-fende Einzelleistung als mit „nicht bestanden“ (bei unbenoteten Einzelleistungen) bzw. „nicht ausreichend“ (5,0) (bei bewerteten Einzelleistungen) bewertet. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen.
2. Gegebenenfalls hochschulintern bestehende Richtlinien zur Erbringung von Prüfungs-leistungen sind zu beachten. Ein Verstoß hiergegen kann als Täuschung gewertet wer-den.
3. Wer vorsätzlich gegen eine die Täuschung über Prüfungsleistungen betreffende Rege-lung dieser Prüfungsordnung oder gegebenenfalls hochschulintern bestehende Richtli-nien zur Erbringung von Prüfungsleistungen verstößt, kann Sanktionen auferlegt be-kommen. Im Falle eines mehrfachen oder besonders schweren Täuschungsversuches kann dem Prüfling der Studienvertrag gekündigt und er exmatrikuliert werden.
4. Die Entscheidungen werden durch den Prüfungsausschuss, in den Fällen des Absatzes 3 unter Einbeziehung der Hochschulleitung getroffen. Belastende Entscheidungen sind den Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Vor einer Ent-scheidung ist den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 37 Ungültigkeit von Prüfungen
1. Hat der oder die Studierende bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses oder der Bescheinigung nach § 31 Absatz 3 be-kannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich das Ergebnis und ggf. die Noten für diejenigen Einzelleistungen bei deren Erbringen der oder die Studierende getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklä-ren.
2. Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Modul, in dessen Rahmen eine Prüfung erbracht wurde, nicht erfüllt, ohne dass die oder der Studierende hierüber täu-schen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses oder der Bescheinigung nach § 31 Absatz 3 bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die oder der Studierende die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht er-wirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss über die Rechtsfolgen.
3. Der oder dem Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
4. Das unrichtige Zeugnis, die Master-Urkunde und das Diploma Supplement bzw. die unrichtige Bescheinigung nach § 31 Absatz 3 sind einzuziehen und ggf. neu zu erteilen.
§ 38 Aberkennung des Master-Grades
Die Aberkennung des Master-Grades kann erfolgen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben wurde oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind. § 37 gilt entsprechend. Zuständig für die Entscheidung ist der Prüfungsausschuss.
§ 39 Bestimmungen über einen gemeinsamen Master-Abschluss
(Joint Master Programme, kurz joint degree)
1. Die DTMD bietet Masterstudien in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität (Joint Master Programme) an. Ein solches gemeinsam mit einer ausländi-schen Universität durchgeführtes Masterstudium – Joint Master Programm – setzt vo-raus, dass
a) mit der ausländischen Universität eine Vereinbarung über die gemeinsame Be-treuung von Masterstudierenden abgeschlossen wurde und
b) die Zulassung zum Masterstudium nach Maßgabe der DTMD University oder der-jenigen Universität erfolgt ist, mit der ein entsprechender Vertrag zur Durchfüh-rung eines Joint Master Programmes erfolgt ist.
2. Die Masterarbeit kann sowohl an der DTMD University als auch an der ausländischen Universität durchgeführt und vorgelegt werden, mit der ein entsprechender Vertrag zur Durchführung eines Joint Master Programmes besteht.
3. Im Rahmen des Joint Master Programmes sollen Studierende maximal 2 Semester (1 Jahr) an der Partneruniversität studieren.
4. Die Festsetzung der Noten erfolgt nach den Bestimmungen der Universität, an der der jeweilige Studienteil absolviert wird. Die jeweils andere Universität/Einrichtung stellt die nach ihrer Ordnung äquivalenten Noten fest.
5. Während der Anfertigung der Masterarbeit erfolgt die Betreuung durch jeweils einen Hochschullehrer der DTMD University und einen Hochschullehrer der ausländischen Universität. Wurde die Masterarbeit an der DTMD University angenommen, so wird sie der ausländischen Universität zur Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens übermittelt. Erteilt die ausländische Universität ihre Zustimmung, so findet die Verteidi-gung der Master-Thesis an der DTMD University statt. In diesem Fall können neben dem ausländischen Betreuer auch, anstelle eines Angehörigen der DTMD-Prüfungskommission, ein weiteres prüfungsberechtigtes Mitglied der ausländischen Universität dem Prüfungsgremium angehören. Den Vorsitz der gemeinsamen Prü-fungskommission hat in Luxemburg stets ein DTMD-Hochschullehrer.
6. Wurde die Masterarbeit an der ausländischen Universität angenommen, so wird sie dem Fachprüfungsausschuss, für den diese Ordnung gilt, zur Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens übermittelt. Erteilt dieser die Zustimmung, so findet die Dispu-tation an der ausländischen Universität nach Maßgabe der dortigen Bestimmungen statt.
7. Nach erfolgreicher Durchführung eines gemeinsamen Masterstudiums wird von der DTMD University und von der ausländischen Universität eine gemeinsame Urkunde über die Verleihung des Master of Science ausgestellt. Diese Urkunde trägt diejenigen Unterschriften und Siegel, die nach den Bestimmungen der DTMD University sowie denen der ausländischen Universität erforderlich sind. An die Stelle einer gemeinsamen Urkunde können auch Einzelurkunden der DTMD University und der ausländischen Universität treten, aus denen hervorgeht, dass beide Urkunden zusammen eine ge-meinsame Masterurkunde darstellen. Wird die Berechtigung zur Führung eines post-gradualen Mastergrades erworben, ist darauf an geeigneter Stelle der Urkunde hinzu-weisen.
§ 40 In-Kraft-Treten und Veröffentlichung
Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 20.11.2019 in Kraft. Sie wird in geeigneter Weise so auch im virtuellen Uni-Campus der DTMD University veröffentlicht.